Rechtsprechung
Initiativrecht des Personalrats zur Gefährdungsbeurteilung
Der Personalrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, da die Durchführung schon nicht als Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn angesehen werden kann.
Der Antrag stellende Personalrat regte mehrfach erfolglos die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung in seiner Dienststelle an. Daraufhin stellte er einen förmlichen Initiativantrag auf Vornahme einer Gefährdungsbeurteilung. Dieser wurde vom Beteiligten unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Durchführung von Gefährdungsanalysen keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn darstelle.
Der Personalrat hat das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er meint die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung könne mittels eines Initiativantrags nach § 70 Abs. 1 BPersVG verfolgt werden, weil es sich dabei um eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen handele, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG mitbestimmungspflichtig sei.
Dies sah das OVG NRW jedoch anders.
Als Rechtsgrundlage für das auf Durchführung eines förmlichen Initiativverfahrens kommt allein § 70 BPersVG in Betracht. Diese Bestimmung setzt für das Bestehen eines Initiativrechts des Personalrats voraus, dass die von ihm beantragte Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt. Daran fehlt es hier aber.
Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen könnte sich allenfalls aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG ergeben. Danach hat der Personalrat, soweit wie hier eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Mitbestimmungsrechts liegen bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nicht vor. Deren Durchführung stellt schon keine Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG dar. Wie sich aus § 69 Abs. 1 und 2 BPersVG ergibt, ist Voraussetzung für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 75 BPersVG, dass der Leiter der Dienststelle eine Maßnahme zu treffen beabsichtigt.
Eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle, die auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielt. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.
Davon ausgehend kann die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nicht als Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn angesehen werden. Denn durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG erfahren weder die Arbeitsverhältnisse noch die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten eine Änderung.
Aber selbst wenn man hierin eine Maßnahme in diesem Sinne sehen könnte, würde es sich dabei jedenfalls mit Blick auf die Regelungen in § 81 BPersVG nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG handeln.
Den die Zusammenschau von § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG einerseits und § 81 BPersVG andererseits zeigt, dass der Gesetzgeber im Bereich des Arbeitsschutzes zwischen der nicht mitbestimmungspflichtigen Vorbereitungsphase auf der einen Seite und der Entscheidungsphase auf der anderen Seite unterscheidet, auf die sich die Mitbestimmung konzentriert. Die Gefährdungsbeurteilung ist danach allein der nicht mitbestimmungspflichtigen Vorbereitungsphase zuzurechnen.
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