Rechtsprechung

Ohne Versicherungsschutz keine Unfallrente

Wer Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangt, muss nachweisen, dass die Verletzung während einer versicherten Tätigkeit aufgetreten ist. Nur dann liegt ein Arbeitsunfall vor, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zeigt.

Ein selbstständiger Baumaschinenhändler verlor durch einen abgerutschten Schraubenzieher beim Montieren eines Rolladens ein Auge. Kurz vorher hatte ihm seine private Krankenversicherung fristlos gekündigt. In der Notaufnahme wurde er als selbstständiger Privatpatient aufgenommen. Später behauptete er, den Unfall als Angestellter in einer neu gegründeten Firma seines Bruders erlitten zu haben.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB II begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für den Nachweis der Ausübung einer versicherten Tätigkeit muss eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegen.

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Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Richter waren der Überzeugung, dass keine versicherte Beschäftigung in der angeblichen Firma des Bruders vorgelegen hatte. Vor dem Unfall habe die Firma nicht nachweislich existiert. Auch die vorgelegten Arbeitsverträge und die Angaben der Zeugen seien höchst widersprüchlich gewesen. Der Fall beschäftigt mittlerweile die Staatsanwaltschaft.

Quelle:

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.07.2011
Aktenzeichen: L 10 U 47/09
PM des LSG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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