Rechtsprechung
Unwirksame Betriebsrenten bei der EnBW
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat den Klagen von 36 Beschäftigten der EnBW Kraftwerke AG stattgegeben. Ihre Betriebsrenten sind nach einer älteren Betriebsvereinbarung zu berechnen.
Die Kläger, die sich noch in aktiven Arbeitsverhältnissen befinden, hatten verlangt, dass ihre Betriebsrenten nach einer Betriebsvereinbarung der Neckarwerke Stuttgart AG aus dem Jahr 1997 berechnet werden. Im gesamten EnBW-Konzern wurde ab dem Jahr 2003 ein Einsparprogramm namens "TOP FIT" durchgeführt, wovon auch der Bereich der betrieblichen Altersversorgung betroffen war. Im Zuge dessen wurde im Jahr 2004 eine Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen.
Diese neue Betriebsvereinbarung hat die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1997 jedoch nicht wirksam abgelöst, so das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart. Der durch die Betriebsvereinbarung 2004 erfolgte Eingriff ist nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, da die Beklagte die Angemessenheit von Regelungsanlass und erfolgter Neuregelung nicht im Einzelnen dargelegt hat. Damit überwiegen die Interessen der klagenden Arbeitnehmer an einer Beibehaltung der Regelungen der Betriebsvereinbarung von 1997.
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