Rechtsprechung
Kein Hinausschieben des Ruhestands
Der Eilantrag des Leiters des Düsseldorfer Gesundheitsamts, mit dem er seinen zum 1. November 2011 anstehenden Eintritt in den Ruhestand um zwei Jahre hinausschieben wollte, ist ohne Erfolg geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen. Nach dem Landesbeamtengesetz kann der Eintritt eines Beamten in den Ruhestand auf dessen Antrag um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Stadt Düsseldorf sieht entgegenstehende dienstliche Gründe darin, dass der Antragsteller die Verlängerung seiner Dienstzeit auch dazu nutzen will, Überstunden auszugleichen. Angesichts der hohen Zahl der bei ihm angefallenen Überstunden sei zu befürchten, dass der Antragsteller seine Dienstpflichten nur in eingeschränktem Umfang erfüllen könne.
Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben diese Einschätzung als rechtmäßig angesehen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
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