Rechtsprechung

Keine Kürzung der Urlaubstage bei Krankheit

Begleitet ein krankgeschriebener Beamter mit Zustimmung seines Dienstherrn seine Familie auf der geplanten Urlaubsreise, schmälert dies seinen Urlaubsanspruch auch dann nicht, wenn die Erkrankung zwischen Urlaubsbewilligung und Urlaubsantritt eintritt. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Eine Beamtin erlitt nach Bewilligung des beantragten Urlaubs, aber vor dessen Antritt, einen Bänderriss. Sie beantragte bei Ihrer Dienststelle die Erlaubnis, ihre Familie in den gebuchten Urlaub begleiten zu dürfen. Hierzu legte sie ein ärztliches Attest vor, aus dem sich die Reisefähigkeit bei weiterhin bestehender Dienstunfähigkeit ergab. Die Kommune, bei der sie beschäftigt ist, erlaubte die Reise, gab ihr aber auf, ihre Urlaubsaktivitäten mit Rücksicht auf den Heilungsprozess stark einzuschränken und zog 13 Tage vom Urlaubskonto der Klägerin ab.

Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Urteil ausführt. Die Regelung der Erholungsurlaubsverordnung zur Erkrankung nach Urlaubsantritt erfasse auch die vorliegende Situation. Nur dies werde dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, der darin bestehe, den Erholungszweck des Urlaubs zu sichern. Erkrankt ein Beamter nämlich während des Urlaubs, bestimmt die Erholungsurlaubsverordnung, dass die Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet wird, wenn die Erkrankung unverzüglich beim Dienstherrn anzeigt wird. Eine gleich lautende Regelung gilt für Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Die Interessenlage von Dienstherrn und Beamten sei in beiden Fällen - Erkrankung vor und während des Urlaubs - identisch. Ein Beamter, der nach Urlaubsbewilligung, aber vor Urlaubsantritt erkranke, sei in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beamter, der erst nach Urlaubsantritt erkranke.

Der Antritt einer Urlaubsreise könnte zwar Zweifel entweder an einer Dienstunfähigkeit oder an einem krankheitsgemäßen, den Heilungsprozess fördernden Verhalten begründen. Für derartige Zweifel sah das Gericht hier jedoch keinen Anlass.

Quelle:

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2011
Aktenzeichen: 12 K 5952/10
PM des VG Gelsenkirchen vom 21.10.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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