Rechtsprechung

Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung nach der Zusammenlegung von Betrieben

Die Zusammenfassung von Betrieben mit bis dahin eigener Arbeitnehmervertretung zu einer größeren Organisationseinheit durch Tarifvertrag kann die betriebsverfassungsrechtliche Identität der zusammengefassten Einheiten unberührt lassen. Entscheidend ist, ob die Organisation der Arbeitsabläufe unverändert geblieben ist.

In dem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es um die Geltung einer Betriebsvereinbarung. Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das Finanzprodukte der Deutschen Postbank AG und Dienstleistungen des Konzerns der Deutschen Postbank AG vermittelt und vertreibt.

Am 12. November 1997 schlossen die Deutsche Post AG, Niederlassung München, und der bei der Niederlassung Postfilialen München gebildete Betriebsrat die Betriebsvereinbarung zum Jahresarbeitszeitmodell (BV JAZMO) ab, die in der Fassung vom 22. Januar 2001 bis heute ungekündigt ist.

Die Arbeitgeberin ist nach zahlreichen Unternehmensspaltungen, Verschmelzungen und Umfirmierungen innerhalb des Konzerns der Deutschen Postbank AG entstanden. Mehrere selbständige Betriebe einzelner konzernangehöriger Unternehmen wurden dabei durch einen Tarifvertrag nach § 3 BetrVG zu zehn regionalen Betrieben - unter ihnen auch der Betrieb München - zusammengefasst.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, die BV JAZMO gelte in den näher bezeichneten Filialen weiterhin normativ. Von den Umstrukturierungen sei allein die Unternehmensebene betroffen gewesen. Hingegen seien die Organisation auf betrieblicher Ebene und der Betriebszweck nicht verändert worden.

Das BAG hat der Auffassung der Vorinstanz (LAG München, Beschluss vom 11. März 2009, Aktenzeichen 5 TaBV 6/08) widersprochen, das angenommen hatte, die Zuordnung des vormaligen betriebsratsfähigen Betriebs zu einer neuen Organisationseinheit durch einen Tarifvertrag nach § 3 BetrVG habe an der normativen Fortgeltung der Betriebsvereinbarung nichts geändert. Für die Fortgeltung der BV JAZMO kommt es laut BAG nicht darauf an, ob der bisherige Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung nach wie vor räumlich und organisatorisch abgegrenzt werden könne - unabhängig davon, ob die Identität des ursprünglichen Betriebs "Niederlassung Postfilialen München" erhalten geblieben sei. Maßgeblich ist, ob trotz der erfolgten Zusammenfassung von Betrieben zu neuen Organisationseinheiten die betriebsverfassungsrechtliche Identität der zusammengefassten Einheiten unberührt geblieben ist. Die räumliche und organisatorische Abgrenzbarkeit des bisherigen Geltungsbereichs innerhalb der neuen Organisationseinheit allein ist kein taugliches Abgrenzungskriterium.

Eine Fortgeltung der Betriebsvereinbarung in diesen Fallkonstellationen ist nur gerechtfertigt, wenn die ursprüngliche organisatorische (Teil-) Einheit als betriebsverfassungsrechtlicher Bezugspunkt fortbesteht. Entscheidend ist daher, ob die Organisation der Arbeitsabläufe, der Betriebszweck und die Leitungsstruktur, welche die Betriebsidentität prägen, nach der erfolgten Zusammenfassung von Betrieben zu neuen Organisationseinheiten unverändert geblieben sind.

Darüber muss das LAG erneut entscheiden, die Erfurter Richter haben die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Quelle:

BAG, Beschluss vom 07.06.2011
Aktenzeichen: 1 ABR 110/09

© arbeitsrecht.de - (mst)

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