Rechtsprechung
Keine Kündigung nach Weitergabe von Werbegeschenken an Kollegen
Stellt der Arbeitgeber generell Produkte und Werbepräsente für seine Mitarbeiter bereit, darf ein Marketingleiter nicht deshalb gekündigt werden, weil er Kalender und Blechschilder an Mitarbeiter weitergibt. Das hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden.
Ein Marketingleiter hatte 20 kostenfreie Belegexemplare eines Kalenders mit einem Blechschild erhalten. Bis auf ein Exemplar verteilte er die Kalender an Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kündigte ihm wegen der eigenmächtigen Weitergabe von Eigentum des Betriebes. Nach Ansicht des Arbeitgebers sei es nämlich bekannt, dass der geschäftsführende Gesellschafter die Mitnahme von Betriebseigentum ausdrücklich genehmigen müsse. Nicht mehr benötigte Produkte sowie Muster und Werbepräsente würden für die Mitarbeitern bereitgestellt. Die eigenmächtige Weitergabe sei jedoch nicht genehmigt.
Die Klage des betroffenen Mitarbeiters hatte vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Bonn Erfolg. Jedes Eigentumsdelikt zu Lasten des Arbeitgebers, ob Diebstahl oder Unterschlagung, könne zwar eine Kündigung rechtfertigen, so die Richter. Dem Arbeitnehmer müsse allerdings die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst sein. Eine vorsätzliche Eigentumsschädigung durch den Mitarbeiter sei in diesem Fall jedoch nicht erkennbar. Durch die Bereitstellung nicht mehr benötigter Produkte und Muster sowie von Werbepräsenten für die Mitarbeiter des Betriebes habe der Marketingleiter den Eindruck haben können, er habe auch die Kompetenz, einen Teil seiner Belegexemplare an die Mitarbeiter weiterzugeben.
Der Arbeitgeber hätte vor Ausspruch einer Kündigung den Mitarbeiter abmahnen müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass durch eine solche Abmahnung das Vertrauen zwischen beiden Parteien wiederhergestellt worden wäre.
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