Rechtsprechung
Wahlrecht des Personalrats bei verschiedenen Schulungsanbietern
Der Personalrat ist nicht berechtigt, ein behördeninternes Fortbildungsangebot, welches sich nicht bereits im Vorhinein als nicht gleichwertig erweist, zu Gunsten einer wesentlich kostenaufwendigeren gewerkschaftlichen Schulung auszuschlagen.
Die Antragsteller wollen geklärt wissen, ob die durch den Besuch einer Schulungsveranstaltung bei einem gewerkschaftseigenen Träger anfallenden Kosten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel als nicht erforderlich anzusehen sind, wenn auf diesem Gebiet eine gleichwertige behördeninterne Schulung zu wesentlich niedrigeren Kosten angeboten wird.
Die Antragsteller berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Freistellung von Schulungskosten im Betriebsverfassungsrecht. Danach ist der Betriebsrat nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen. Seine Auswahlentscheidung kann er bei vergleichbaren Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen. Er muss sich nicht allein aus Kostengründen auf eine vom Arbeitgeber getragene Bildungseinrichtung verweisen lassen.
Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die behördeninterne und die gewerkschaftliche Schulung im Hinblick auf das Seminarprogramm und die Qualifikation des Referenten gleichwertig waren.
Gegen diese Würdigung erheben die Antragsteller in der Beschwerdebegründung keine Einwände; die von ihnen formulierte Fragestellung spricht selbst von einer „gleichwertigen behördeninternen Schulung“.
Sie meinen jedoch, eine gewerkschaftliche Schulung sei wegen des natürlichen Interessengegensatzes von Dienststelle und Personalrat gegenüber einer behördeninternen Schulung stets vorzuziehen.
Dem kann in dieser Allgemeinheit keineswegs gefolgt werden, entschied das BVerwG.
Namentlich verbietet sich die pauschale Annahme, eine von der Dienststelle angebotene Schulung vermittle einseitig den interessegeleiteten Rechtsstandpunkt der Behördenleitung. Eine derartige Befürchtung wäre etwa begründet, wenn ein Ministerium zum Beteiligungsrecht der Personalvertretungen Richtlinien für die nachgeordneten Dienststellen erlassen und ein Beamter des Ministeriums dazu referieren würde.
Nicht begründet ist sie dagegen, wenn der Referent einer wissenschaftlichen Einrichtung angehört und in seiner unterrichtenden Tätigkeit weisungsfrei ist. In einem solchen Fall kann erwartet werden, dass der Dozent bislang höchstrichterlich nicht geklärte Beteiligungsrechte in Offenheit für verschiedene denkbare Auslegungsergebnisse darstellt. Geschieht dies, so ist eine derartige Veranstaltung ebenso wie eine gewerkschaftliche Schulung geeignet, dem Personalrat Beteiligungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die sich aus neuem Tarifrecht ergeben.
Der Personalrat ist daher nicht berechtigt, ein behördeninternes Fortbildungsangebot, welches sich nicht bereits im Vorhinein nach den dazu in Betracht zu ziehenden Umständen als nicht gleichwertig erweist, zu Gunsten einer wesentlich kostenaufwendigeren gewerkschaftlichen Schulung auszuschlagen. Zur Wahrung seiner Rechte muss er vielmehr für die Teilnahme sorgen. Erst die Erfahrung der Teilnahme gibt ihm das Recht, eine weitergehende Schulung zu verlangen.
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