Rechtsprechung

Mitbestimmung des Betriebsrates zum Einsatz von Leiharbeitnehmern

Beim Einsatz von Leiharbeitnehmern ist erst der tatsächliche Einsatz im Entleiherbetrieb mitbestimmungspflichtig, wozu auch jede noch so kurze tatsächliche Beschäftigung zählt. Erst bei Kenntnis von Dauer und zeitlichem Umfang der Tätigkeit jedes einzelnen Leiharbeitnehmers ist es dem Betriebsrat möglich, seine Zustimmungsverweigerungsgründe zu prüfen.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmungsersetzung des Betriebsrates zur Einstellung von sieben Leiharbeitnehmern.

Der Antragsteller ist ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Bodenverkehrsdienste an zwei Flughäfen. Sie beschäftigt mit ihrer Tochtergesellschaft in Form eines Gemeinschaftsbetriebes derzeit ca. 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inklusive Leiharbeitnehmern.

Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung von sieben Leiharbeitnehmern und bat um Zustimmung hierzu. Der Einsatz sollte im Bereich Vorfeld für die Dauer des Sommerflugplans erfolgen. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat weiter mit, dass ein durchschnittlicher Einsatz von 25 Wochenarbeitsstunden geplant sei. Die Leiharbeitnehmer sollen wie eigene Arbeitnehmer entsprechend dem jeweiligen Dienstplan zum Einsatz kommen.

Nachdem der Betriebsrat den Einstellungen widersprochen hatte, beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung.

Der Antrag ist unbegründet, entschied das Arbeitsgericht Cottbus.

Er geht ins Leere, da es sich schon nicht um Einstellungen im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 und 2 BetrVG handelt, die einer Mitbestimmung unterliegen würden.

Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine Einstellung eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb erst dann vor, wenn dieser dort zur Arbeitsleistung eingegliedert wird (BAG v. 23.01.2008 – 1 ABR 74/06). Tatsächlich mitbestimmungspflichtig ist danach erst der tatsächliche Einsatz im Entleiherbetrieb. Erst bei Kenntnis von Dauer und zeitlichem Umfang der Tätigkeit jedes einzelnen Leiharbeitnehmers ist es dem Betriebsrat möglich, seine Zustimmungsverweigerungsgründe zu prüfen.

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern würden sonst entwertet und wären nicht sinnvoll wahrzunehmen, wenn sie sich auf die Aufnahme eines Leiharbeitnehmers in einen Stellenpool oder seinen erstmaligen Einsatz beschränken würden und völlig offen wäre, wie oft, wie lange und in welchem zeitlichen Umfang er künftig eingesetzt werden würde.

Zwar bildet die Antragstellerin keinen Stellenpool, aus dem der Verleiher regelmäßig nach bestimmten festgelegten Kriterien die zu leistenden Schichten besetzt. Die Antragstellerin bildet jedoch selbst einen Stellenpool, nach dem sie nach für den Betriebsrat unbekannten Zeitpunkten Arbeitnehmer in ungewissem Umfang beschäftigt. Die Beschäftigung ist lediglich über das Jahr bezogen nach der von der Antragstellerin angewendeten BV Flex bestimmbar. Für die vorliegende Fallgestaltung kann nichts anderes gelten. Auch wenn die Arbeitgeberin den Einsatz der Leiharbeitnehmer hier auf den Sommerflugplan beschränkt, werden die konkreten Einsätze erst durch die Festlegung des Dienstplanes bestimmt.

Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht darauf berufen, sie setze die Leiharbeitnehmer wie eigene Arbeitnehmer ein. Denn die eigenen Arbeitnehmer haben einen individuellen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung und auch einen einklagbaren Anspruch auf Einsatz in bestimmtem Umfang. Als Anknüpfungspunkt nach § 99 BetrVG reicht hier daher der Abschluss des Arbeitsvertrages selbst aus. Bei dem derzeit unbestimmten Einsatz von Leiharbeitnehmern kann der Betriebsrat hingegen nicht prüfen, ob einzelne Arbeitnehmer der Arbeitgeberin benachteiligt werden. Auch die insoweit angewandte BV Flex ist unbestimmt. Sie leg nur den Rahmen fest. Völlig ungewisse Einsätze, die nur bestimmbaren Rahmenrichtlinien unterliegen können aber nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 99 BetrVG sein.

Quelle:

ArbG Cottbus, Beschluss vom 26.05.2011
Aktenzeichen: 8 BV 38/11
ArbG Cottbus-online

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