Rechtsprechung
Entlassung eines Soldaten wegen Schwarzfahrens war rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Minden hat die Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr, der für Heimfahrten eine gefälschte Fahrkarte benutzt hatte, für rechtswidrig erklärt und aufgehoben.
Die Bundeswehr hatte den Stabsgefreiten im Juni 2009 entlassen, nachdem er von sich aus mitgeteilt hatte, einen Bahnfahrkarte für Wehrpflichtige verfälscht und für mehrere - ihm als Zeitsoldat nicht zustehende - kostenlose Fahrten in seine Heimatstadt benutzt zu haben. Der Kläger zeigte sich reuig und begründete sein Verhalten damit, dass er viel Geld aufgrund fehlerhafter Anlageberatung verloren habe und sich daher selbst gelegentliche Heimfahrten nicht mehr habe leisten können. Die Bundeswehr schaltete die Staatsanwaltschaft ein. Diese stellte das Verfahren gegen den Kläger wegen geringer Schuld und geringen Schadens ein.
Der für den Kläger zuständige Kompaniechef hatte sich gegen eine Entlassung ausgesprochen – der Kläger gehöre zu seinen Spitzenkräften und zeichne sich durch großes Engagement sowie hohe Zuverlässigkeit aus; daher wäre die Ahndung seines Fehlverhaltens durch eine Disziplinarmaßnahme völlig ausreichend. Dennoch verfügte die zuständige Stelle der Bundeswehr die Entlassung des Klägers wegen der Schwere seiner Tat und einer großen Nachahmungsgefahr und bestätigte diese Entscheidung auch im Beschwerdeverfahren.
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden entschied, die Belassung des Klägers im Dienst hätte voraussichtlich weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des Soldaten hätte es ausgereicht, seine Verfehlungen disziplinarisch zu ahnden, zumal das Vertrauensverhältnis zu den Dienstvorgesetzten in seiner Einheit nicht zerstört gewesen sei.
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragen; über diesen Antrag würde das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.
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