Rechtsprechung

Kündigung wegen Betriebsübergangwiderspruch bedarf keiner Anhörung

Geht ein Betrieb als Ganzes auf einen anderen Arbeitgeber über und widersprechen Arbeitnehmer diesem Betriebsübergang und werden daraufhin gekündigt, ist weder eine Anhörung des Betriebsrats des übergegangenen Betriebes noch eine solche des Betriebsrats des Hauptbetriebes erforderlich.

Die Parteien streiten u.a. über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine betriebsbedingte Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten im Werk W…, in dem mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren und in dem ein eigener Betriebsrat gebildet war, tätig. Die Beklagte unterhält noch an weitere Standorten Betriebe.

Zum 01.08.2009 fand ein Betriebsübergang des in W… gebildeten Betriebes auf die Firma P.-GmbH statt. Nachdem der Kläger dem Betriebsübergang widersprochen hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Der Betriebsrat im Werk W wurde zur Kündigung nicht angehört.

Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Der im Werk W…, welches übergegangen sei, weiter bestehende Betriebsrat besitze hinsichtlich der Kündigung der Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang widersprochen hätten, ein Restmandat.

Die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts gegen einen Betriebsübergang könne nicht dazu führen, dass die bisherigen Beteiligungsrechte des Betriebsrats entfielen. § 4 Abs. 2 BetrVG normiere, dass auch Arbeitnehmer, die in einem Betrieb des Unternehmens tätig seien, der die Voraussetzungen des § 1 BetrVG nicht erfülle, dem Hauptbetrieb zuzuordnen seien. Das BetrVG wolle dadurch sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer unter den Schutz des BetrVG fallen sollten. Wenn dies für einen nicht betriebsratsfähigen Betriebsteil gelte, müsse dies erst recht für Arbeitnehmer gelten, die einem Betriebsübergang widersprochen hätten.

Die Klage hatte vor dem LAG Nürnberg keinen Erfolg.

Eine Anhörung war nicht erforderlich, weil für den Kläger im Kündigungszeitpunkt kein Betriebsrat bestand oder zuständig gewesen wäre.

Die Zuständigkeit des Betriebsrats des Werkes W… für die Kündigungsanhörung scheidet aus. Mit der Ausübung des Widerspruchs stand fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mittels Betriebsübergangs auf die P.-GmbH übergegangen ist. Der Widerspruch wirkt "ex tunc", also rückwirkend. Das Arbeitsverhältnis bestand über den 01.08.2009 hinaus allein zur Beklagten.

Die Kündigung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger aufgrund seines Widerspruchs dem W… Betrieb nicht mehr angehört hat. Der Betriebsrat des auf die Firma P.-GmbH übergegangenen Betriebs ist aber nur für Arbeitnehmer zuständig, die diesem Betrieb angehören. Im Zeitpunkt der Kündigung war dies beim Kläger nicht mehr der Fall.

Eine Zuständigkeit des Betriebsrats des übergegangenen Betriebes lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Restmandats nach § 21b BetrVG begründen. Diese Vorschrift setzt schon nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Betrieb untergegangen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist er auch nicht beim bisherigen Arbeitgeber untergegangen. Ein solcher Untergang setzt die Auflösung der Organisation des Betriebes voraus. Diese ist nicht gegeben. Der Betrieb besteht vielmehr mit all seinen Arbeitsplätzen fort, nur nicht beim bisherigen Betriebsinhaber, sondern beim Übernehmer. Die direkte Anwendung der Vorschrift scheidet somit aus.

Die Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 21b oder § 21a BetrVG oder § 4 S. 1 BetrVG. Es erscheint schon als sehr zweifelhaft, ob eine analoge Anwendung derartiger Ausnahmevorschrift überhaupt in Betracht kommt. Jedenfalls ist sie nicht veranlasst.

Der Kläger hat den Betrieb, für den der Betriebsrat nach wie vor besteht, aufgrund eigener Entscheidung verlassen. Die Konstellation ist mit derjenigen, in der ein Verlust der Repräsentation durch den gewählten Betriebsrat aufgrund einer Maßnahme des Arbeitgebers erfolgt nicht vergleichbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 S. 2 BetrVG. Diese Vorschrift soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer nicht aufgrund von Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers – Schaffung von so kleinen Einheiten, dass dort die Voraussetzungen für die Bildung des Betriebsrats nicht erfüllt sind – an der Repräsentation durch einen Betriebsrat gehindert sind.

Hier wurde der Kläger aber durch den Betriebsrat des W… Betriebs repräsentiert. Der Kläger hat diesen Betrieb durch Ausübung des Widerspruchsrechts verlassen und war daher, solange ihm keine Tätigkeit in einem anderen Betrieb angewiesen wurde, keiner Betriebsgemeinschaft mehr zuzuordnen. Damit entfällt für ihn eine Repräsentation durch den Betriebsrat.

Quelle:

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.08.2011
Aktenzeichen: 6 Sa 230/10
LAG Nürnberg-online

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