Rechtsprechung
Keine Einführung eines Entgeltrahmenabkommens nach dem Verbandsaustritt
Ein Arbeitgeber, der vor Ende der freiwilligen Einführungsphase des Einheitlichen Entgeltrahmen-Tarifvertrags Nord (ERA Nord) durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband seine Tarifgebundenheit beendet, ist nicht verpflichtet, den Tarifvertrag zu einem späteren Termin einzuführen.
Die Arbeitgeberin war zum 31. Juli 2006 aus dem Metall-Arbeitgeberverband ausgetreten. Zu dieser Zeit bestand in der Metallindustrie Nord ein Nebeneinander der bisherigen Mantel- und anderen Tarifverträge und der Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsverhältnisse nach der Einführung des grundlegend neuen ERA, die betrieblich zwischen dem 1. September 2003 und dem 31. Dezember 2007 "auf freiwilliger Basis" umgesetzt werden konnten.
Nach ihrem Austritt aus dem Verband wurde bei der Arbeitgeberin im Sommer 2007 eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand eingerichtet, die im November 2007 eine sofort wirksame Betriebsvereinbarung zur Einführung des ERA bei der Arbeitgeberin beschloss. Mit ihren Anträgen macht die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend und begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass der Tarifvertrag und der Einführungstarifvertrag zum ERA Nord das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht nach § 87 Abs. 1 BetrVG beschränken. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg (Beschluss vom 9. April 2009, Aktenzeichen 8 TaBV 10/08) hatten den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nur teilweise Erfolg. Der Spruch der Einigungsstelle war unwirksam, weil die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens tariflich nicht zur betrieblichen Einführung von ERA gezwungen war. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Tarifvertragsparteien galt der TV-ERA Nord erst ab dem 1. Januar 2008 in allen verbandsangehörigen Betrieben mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 16 Nr. 1 TV-ERA Nord). Dies schließt die Nachbindung eines schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgrund Mitgliedschaft tarifgebundenen Arbeitgebers an den TV-ERA Nord aus. Der weitere Feststellungsantrag der Arbeitgeberin war jedoch unzulässig. Die begehrte Feststellung bezog sich nicht auf ein Rechtsverhältnis, sondern war allein auf die Erstellung eines Gutachtens zu den rechtlichen Rahmenbedingungen einer - auch nur möglichen - Betriebsvereinbarung gerichtet. Dies ist nicht die Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen.
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