Rechtsprechung

SC Paderborn: Vertragsklauseln sind unwirksam

Der Cheftrainer eines Fußballvereins klagte gegen die Lohneinbußen während seiner Freistellung. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab ihm Recht. Der Verein soll die Punktprämie und Teile der Aufstiegsprämie nachzahlen. Auch Urlaub stand dem Trainer noch zu.

Der Cheftrainer der Lizenzmannschaft "SC Paderborn" war bereits im Mai 2009 zwei Spieltage vor dem Ende der Saison 2008/2009 freigestellt. Im bis Juni 2010 befristeten Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Kläger neben der monatlichen Grundvergütung und einem Dienst-Kraftfahrzeug auch eine Prämie für jeden Meisterschaftspunkt erhält, der während der Zugehörigkeit zur 2. Fußball-Bundesliga erzielt wird. Außerdem war eine Prämie für den Aufstieg in die 2. Fußball-Bundesliga vorgesehen. Ab dem Zeitpunkt einer Freistellung sollten keine Punktprämien, sondern nur noch die Grundvergütung zu zahlen sein. Die Aufstiegsprämie sollte nur zeitanteilig gewährt und der Dienstwagen binnen vier Wochen nach der Freistellung entschädigungslos herausgegeben werden. Zudem war eine Ausschlussfrist vereinbart, wonach beide Parteien gehalten waren, binnen vier Monaten ab Fälligkeit ihre Ansprüche gegenüber der Gegenseite geltend zu machen.

Der Cheftrainer forderte mit seiner Klage im Wesentlichen eine Punkteprämie für die Zweitligasaison 2009/2010, zeitanteilige Prämien für die Saison 2008/2009 und Schadensersatz für die Entziehung des Dienstwagens. Er meint, die arbeitsvertragliche Regelung, wonach eine Freistellung Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch hat, sei unwirksam.

Das Arbeitsgericht Paderborn hatte mit Urteil vom 25. Februar 2010 der Klage nur in Höhe von 40.000 Euro stattgegeben, weil zwar der vereinbarte Wegfall von Punktprämien und sonstigen zusätzlichen Vergütungsbestandteilen während der Freistellung unwirksam sei und auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe; ein Großteil der Ansprüche des Klägers von insgesamt rund 140.000 Euro sei jedoch aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen.

Beide Parteien hatten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben, die Berufung des beklagten Vereins zurückgewiesen und den Verein zur Zahlung von rund 132.000 Euro verurteilt, weil die strittigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sind.

Nach Auffassung des Gerichts sind sie einer Kontrolle nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu unterziehen. Der beklagte Verein hat es auch in der Berufungsinstanz nicht darlegen können, dass der Arbeitsvertrag in den zwischen den Parteien strittigen Punkten ausgehandelt wurde bzw. der Kläger - entgegen seinem Vortrag - doch die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Inhalt des Vertrags trotz seiner Vorformulierung durch den Verein hatte. Nur dann wäre eine AGB-Kontrolle entfallen.
Der vertraglich vorgesehene Wegfall der Punktprämie im Falle einer Freistellung des Trainer ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil er einen einseitigen Änderungsvorbehalt durch den Verein zulasten des Klägers bezüglich der Höhe der im Falle der Freistellung aus Annahmeverzug zu zahlenden Vergütung beinhaltet. Dieser ist für einen Trainer nach Interessenabwägung nicht zumutbar. § 615 Satz 1 BGB verpflichtet den Arbeitgeber in einem solchen Fall zur Zahlung der vereinbarten Vergütung in voller Höhe. Durch die Befugnis, die Punktprämie im Falle einer Freistellung nicht mehr zu zahlen, wird in einem erheblichen Umfang in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen, der im konkreten Fall bis zu 54,5% der Gesamtvergütung betragen kann und tatsächlich 37,2% betragen hat. Dies überschreitet die vom Bundesarbeitsgericht bei Änderungsvorbehalten anerkannte Grenze von 25% der Gesamtvergütung.

Zwar kann § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich durch eine Vereinbarung der Parteien auch zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Angesichts des hohen Gerechtigkeitsgehalts der Vorschrift bestehen aber grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer formularmäßigen Abbedingung. Der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer nicht beschäftigt, soll gerade den vereinbarten Lohn zahlen, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung der ausgefallenen Arbeit verpflichtet ist. Die Meinung des Beklagten, es handele sich um einen "gerechten Ausgleich", wenn ein freigestellter Trainer nicht das gleiche Entgelt bekomme wie ein aktiver Trainer, ist mit der Gesetzeslage nicht zu vereinbaren. Eine solche "Gerechtigkeit" ist § 615 Satz 1 BGB fremd und nicht zu entnehmen. Nach § 615 Satz 1 BGB ist es von Gesetzes wegen gerade gerecht und ausgewogen, die vereinbarte Vergütung trotz Freistellung unabhängig davon zu zahlen, ob ein anderer Arbeitnehmer für die Funktion nunmehr beschäftigt wird und zu bezahlen ist.

Der Vorbehalt eines Wegfalls der Punktprämie, einer zeitanteiligen Kürzung der Aufstiegsprämie und einer entschädigungslosen Pflicht zur Herausgabe des Dienstwagens im Falle einer Freistellung ist darüber hinaus unwirksam, weil der beklagte Verein in jedem Fall einer Freistellung hierzu berechtigt sein soll, also auch dann, wenn die Freistellung grundlos oder ohne einen anerkennenswerten Grund erfolgt. Das ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unzulässig.

Die sich hieraus ergebenden Zahlungsansprüche des Klägers sind entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht verfallen. Die ebenfalls einer AGB-Kontrolle unterliegende Ausschlussfrist ist aus mehreren Gründen unwirksam. Sie erfasst die "beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag" und damit unzulässiger Weise auch Ansprüche aus Haftung wegen Vorsatz. Sie weicht desweiteren von wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts ab und kann letztlich zu einem unzulässigen Haftungsausschluss führen. Schließlich hat das Landesarbeitsgericht trotz der über ein Jahr andauernden Freistellung dem Kläger für das Jahr 2010 den geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch für 12 Tage zugesprochen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht gegen dieses Urteil zugelassen.

Quelle:

LAG Hamm, Urteil vom 11.10.2011
Aktenzeichen: 14 Sa 543/11
PM des LAG Hamm Nr. 35/2011 vom 11.10.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)

Artikel drucken
  • Xing
  • deli.cio.us

Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung

Freistellungsanspruch wegen Teilnahme an Gewerkschaftssitzung

06.04.2009 | Der Anspruch, für die Teilnahme an einer Gewerkschaftssitzung von der Arbeit freigestellt zu werden, muss sich ausdrücklich aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung oder aus tariflichen Vorschriften ergeben. Ansonsten kann der Arbeitnehmer nur verlangen, dass der Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung seinen entsprechenden Wunsch angemessen berücksichtigt. [mehr]

Ablauf einer arbeitsvertraglichen Frist für Haftungsfreistellung

13.08.2009 | Sind sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einem Dritten gegenüber auf Schadensersatz haftbar, wird ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Freistellung jedenfalls dann fällig, wenn der Arbeitnehmer seine Rechtsverteidigung im Haftungsprozess einstellt. [mehr]

Gehaltserhöhung als Besitzstand

11.12.2008 | Die in einem Vertrag zugunsten Dritter vorgesehene Gehaltserhöhung "überlebt" das Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht. [mehr]

Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Fahrerkarte

13.04.2007 | Ein Transportunternehmen ist nicht verpflichtet, seinem Mitarbeiter die Auslagen für eine Fahrerkarte zu erstatten, da diese als Ergänzung zur Fahrerlaubnis kostenmäßig dem Fahrer zuzuordnen ist. [mehr]

Keine Aufklärungspflicht der Konzernmutter beim Erwerb nicht börsennotierter Aktien durch Arbeitnehmer

02.10.2006 | Eine Konzernmuttergesellschaft ist nicht verpflichtet, bei ihren Konzerntöchtern beschäftigte Arbeitnehmer darüber zu unterrichten, dass ihre Aktien, die ein Arbeitnehmer vor einem Börsengang zeichnet, nicht an sie zurückgegeben werden können, wenn der Börsengang scheitert. Ob die Konzerntochter zu einer entsprechenden Auskunft eventuell verpflichtet ist, wurde allerdings offen gelassen. [mehr]

Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:

Arbeitshilfen

Rechtslexikon: Salvatorische Klausel

29.01.2010 | Eine Salvatorische Klausel betrifft die Rechtsfolgen bei Teilnichtigkeit eines Vertrags. [mehr]

Checklisten

04.01.2010 | Hier finden Sie eine Auswahl an Checklisten zum Download im PDF-Format. [mehr]

Arbeit & Politik

Wettbewerb um kluge Köpfe

06.09.2010 | Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat Wanderungsströme und Wohnortwechsel von Beschäftigten in Deutschland untersucht. Hamburg, Bremen und München sind bei Hochqualifizierten besonders beliebt. [mehr]

Diensthandys zählen noch nicht zur Standardausstattung von Berufstätigen

14.07.2011 | Nur jeder zwölfte Berufstätige hat ein Mobiltelefon. Umgekehrt setzt jeder dritte sein privates Handy beruflich ein. Das ergab eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Aris im Auftrag des Bitkom. [mehr]

Telearbeit - Ein kurzer Überblick (20/2003)

24.09.2003 | Telearbeit ist in Deutschland seit den achtziger Jahren in der Diskussion, wobei man zu dieser Zeit den Telearbeiter suchen musste, "wie eine Nadel im Heuhaufen". Dieses sieht heute anders aus. [mehr]

Versteckte Fallen bei einer unwiderruflichen Freistellung (24/2005)

23.11.2005 | Die bisherige Praxis zur Versicherungspflicht nach einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung wurde geändert. Sie endet künftig mit dem letzten Tag der tatsächlichen Beschäftigung, was dramatische Folgen für den Betroffenen haben kann. [mehr]

Aus den Zeitschriften

Computer und Arbeit: Biometrie im Arbeitsverhältnis

04.03.2011 | Der Einsatz biometrischer Verfahren zur Identifikation und Verifikation im Beschäftigtenverhältnis ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Voraussetzung ist, dass nachweislich nur so der notwendige Sicherheitsstandard im Unternehmen erreicht werden kann. [mehr]

Arbeit und Recht: Freistellung für Gewerkschaftssitzungen auf dem Prüfstand

28.04.2010 | Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wird demnächst den Fall einer Arbeitnehmerin verhandeln, die als gewähltes Mitglied eines gewerkschaftlichen Ortsvorstandes an dessen Sitzungen teilnehmen wollte. Es geht um nicht weniger als die Grundrechte der Klägerin. [mehr]