Rechtsprechung
Scharia oder Grundgesetz?
Das Verwaltungsgericht Minden hat die Entlassung eines Zeitsoldaten aus der Bundeswehr bestätigt und dessen Klage abgewiesen. Er hatte die Scharia dem Grundgesetz vorgezogen.
Die Bundeswehr hatte den 28-jährigen Zeitsoldaten, der zum muslimischen Glauben konvertiert war, mit der Begründung entlassen, er weise nicht die erforderliche charakterliche Eignung auf, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht anerkenne und nicht für sie eintrete. Der Kläger hatte dagegen eingewandt, er habe immer erklärt, dass er die Bundesrepublik mit seinem Leben verteidigen werde. Er habe die Scharia zwar als die bessere Staatsform bezeichnet, dies aber nicht propagiert.
Die zuständige 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Minden folgte dieser Argumentation des Klägers nicht. Der Vorsitzender Richter begründete die Klageabweisung im Wesentlichen damit, dass der Kläger sich in einem Maße von der freiheitlich demokratischen Grundordnung abgewandt habe, die sein Verbleiben in der Bundeswehr unmöglich gemacht habe. Der Kläger habe die grundgesetzliche Ordnung gegenüber der Scharia letztlich als zweite Wahl bezeichnet. Dies könne nicht als bloße Meinungsäußerung gewertet werden, weil der Kläger sich dieser Auffassung entsprechend auch im Dienstbetrieb verhalten habe. Aufgrund dieser Umstände habe die beklagte Bundeswehr daher keine andere Wahl gehabt, als die Entlassung aus dem Dienst zu verfügen. Etwaige Verfahrensfehler seien daher unerheblich.
Der Kläger kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragen; über diesen Antrag würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.
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