Rechtsprechung
Flugzeugreiniger in Düsseldorf behalten ihre Jobs
Mehrere Arbeitnehmer eines Düsseldorfer Reinigungsunternehmens haben sich vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolgreich gegen betriebsbedingte Kündigungen gewehrt. Die Übernahme der Arbeiten durch ein neues Unternehmen ist als Betriebsübergang zu werten.
Die Arbeitgeberin hatte den Auftrag zur Flugzeuginnenreinigung einer großen Luftfahrtgesellschaft verloren. Seit Januar 2011 führte ein Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin die Reinigungsarbeiten durch. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, sie sei wegen des Auftragsverlusts und der sich daran anschließenden Entscheidung, den Betrieb der Flugzeuginnenreinigung einzustellen, zur betriebsbedingten Kündigung berechtigt. Die Arbeitnehmer vertraten die Ansicht, es liege ein Betriebsübergang vor, weshalb die Kündigungen unwirksam seien. Soweit die Arbeitnehmer teilweise die Weiterbeschäftigung bei der Betriebsübernehmerin verlangt haben, waren die Klagen auch erfolgreich.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat seine Entscheidung damit begründet, dass keine Betriebsstillegung vorliege, sondern ein Betriebsübergang. Der rechtferitge nicht die betriebsbedingten Kündigungen. Entscheidend war, dass alle Reinigungsaufträge der bisherigen Arbeitgeberin ohne zeitliche Unterbrechung von dem Schwesterunternehmen fortgesetzt worden seien, dass dieses einen wesentlichen Teil der Stammbelegschaft übernommen habe und die Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich geblieben seien. Hierbei hat das LAG auf das Wissen der beteiligten Arbeitnehmer im Hinblick auf die Besonderheiten der Flugzeuginnenreinigung zurückgegriffen. Aus dem Vorliegen eines Betriebsübergangs folgt der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf das Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin.
Die Revision ist vom LAG nicht zugelassen worden.
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