Rechtsprechung

Zeitarbeitsfirma ist zu "Equal Pay" verpflichtet

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat ein Zeitarbeitsunternehmen verurteilt, an eine Leiharbeitnehmerin das im Entleiherbetrieb übliche Entgelt zu zahlen, obwohl ein CGZP-Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorgesehen hat.

Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen hatte mit der Klägerin vereinbart, dass ein mit der CGZP abgeschlossener Tarifvertrag Anwendung finden solle, der eine geringere als die betriebsübliche Vergütung vorsah. Außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine jeweils dreimonatige Ausschlussfrist für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat ein Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen (Equal Pay), sofern ein anwendbarer Tarifvertrag keine andere Regelung enthält. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat nun den hier maßgeblichen Tarifvertrag für unwirksam gehalten, weil die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) nicht tariffähig gewesen sei.

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Das ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (BAG, Aktenzeichen 1 ABR 19/10) und gelte auch für die Zeit vor der Verkündung dieses Beschlusses. Die einzelvertragliche Ausschlussfrist habe für den geltend gemachten Anspruch erst mit der Verkündung des Beschlusses des BAG begonnen und sei von der Klägerin gewahrt worden. Das LAG bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt an der Oder.

Gegen das Urteil kann Revision beim BAG eingelegt werden.

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2011
Aktenzeichen: 7 Sa 1318/11
PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 27.09.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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