Rechtsprechung
Überstunden rechtfertigen keine spätere Pensionierung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Amtsleiter seinen Eintritt in den Ruhestand nicht deshalb hinausschieben kann, um angefallene Überstunden abzubauen. Der Dienstherr hat bei seiner Entscheidung einen weiten Ermessensspielraum.
Mit seinem Eilantrag beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf wollte der Antragsteller gegen seinen Ruhestansdseintritt im November 2011 vorgehen.
Zwar habe der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 1. April 2009 dem Dienstherrn grundsätzlich eine solche Maßnahme ermöglicht. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, lautet die Entscheidung. Dabei steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Diesen hat die Stadt Düsseldorf nach Auffassung des Gerichts nicht überschritten, da sie ihre zuvor ergangene ablehnende Entscheidung maßgeblich auf den Umstand gestützt hat, dass es dem Antragsteller vor allem darum gehe, eine erhebliche Anzahl bislang noch nicht ausgeglichener Mehrarbeitsstunden „abfeiern“ zu können. Die Stelle des Amtsleiters erfordere aber zwingend dessen Präsenz vor Ort.
Gegen den Beschluss der Kammer kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
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