Rechtsprechung

Betriebliche Übung: Jubiläumsgeld für leitenden Angestellten

Auch leitende Angestellte können Ansprüche aus einer betrieblichen Übung geltend machen. Für die Bindung des Arbeitgebers reicht schon eine einmalige Leistung aus. Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer bereits einmal eine Zahlung erhalten hat.

Anlässlich seines 25. Dienstjubiläums verlangte der Vorsitzende des Gesamtsprecherausschusses der leitenden Angestellten von seiner Arbeitgeberin die Zahlung einer Gratifikation. Die Arbeitgeberin lehnte die Zahlung ab. Sie war der Auffassung, der leitende Angestellte hätte keinen Anspruch auf die Leistung.

Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Kläger Recht und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung eines Bruttomonatsgehaltes nebst Zinsen. Die Beklagte legte Berufung ein. Sie meinte, dass der Anspruch nicht bestehe, da die Zahlungen vor Inkrafttreten der einschlägigen Gesamtbetriebsvereinbarung in unterschiedlicher Höhe erfolgt seien.

Der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens hatte erst 1999 eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) über die Behandlung von Dienstjubiläen abgeschlossen,  in der für 25 Jahre Dienst eine Sonderleistung in Höhe eines Monatsgehaltes vorgesehen war.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgte der Arbeitgeberin nicht, da es auf die GBV nicht ankam. Der Anspruch des Klägers folgte aus der betrieblichen Übung. Dabei sei es unerheblich, so das Gericht, ob der betreffende Arbeitnehmer bisher schon selbst in die betriebliche Übung einbezogen worden ist.

Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltslose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden. Bei anderen Sozialleistungen ist auf Art, Dauer und Intensität der Leistung abzustellen.

Die Beklagte war weder durch Arbeitsverträge noch andere Vereinbarungen oder Gesetze zur Zahlung von Jubiläumszuwendungen verpflichtet. Trotzdem hat sie über Jahre hinweg Zuwendungen zu 25. Betriebsjubiläen in Höhe eines Monatsgehalts brutto insbesondere auch an leitende Angestellte gezahlt. Unstreitig haben auch die rechtlichen Vorgängerinnen seit dem Eintritt des Klägers 1981 mindestens ein Monatsgehalt bei Jubiläen geleistet.

Die Zahlungen nach 1999 aufgrund der GBV band die Beklagte gegenüber den leitenden Angestellten nicht, da die gesetzliche Grundlage für die GBV das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist, welches gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG für leitende Angestellte nicht anwendbar ist.

Die Grundsätze der betrieblichen Übung sind jedoch auch für leitende Angestellte gültig. Denn sie sind Arbeitnehmer im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn. Sie sind aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.

Der Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung für das 25. Betriebsjubiläum in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes war damit zum Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden, da die Arbeitgeberin mittels betrieblicher Übung einseitig vertragliche Ansprüche geschaffen hatte.

Quelle:

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2011
Aktenzeichen: 13 Sa 255/11

© arbeitsrecht.de - (akr)

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