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Keine Hartz-IV-Kürzung bei rechtswidriger Abmahnung

Versäumt es ein Arbeitgeber, seinen Mitarbeiter wegen eines Fehlverhaltens vor der Kündigung abzumahnen oder ist eine erteilte Abmahnung rechtswidrig, ist das Jobcenter nicht berechtigt, das Arbeitslosengeld II zu kürzen.

Der arbeitslose Kläger wandte sich gegen eine vom Jobcenter auferlegte dreimonatige Absenkung seines Arbeitslosengeldes II (Hartz IV). Das Jobcenter begründete diese Sanktion damit, der Kläger habe durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Der Kläger war nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, sich bei Erkrankung am gleichen Tag telefonisch beim Arbeitgeber krank zu melden und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum nächsten Tag vorzulegen.

Kündigung

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Nachdem der Kläger erkrankt war, legte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fristgerecht vor, unterließ allerdings die persönliche Krankmeldung. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber den Kläger vor der Kündigung zwei Mal mit der Begründung ab, er sei ohne rechtfertigenden Grund nicht zur Arbeit erschienen. Die Abmahnungen und die Kündigung wurden vom Arbeitgeber nicht näher begründet. Das arbeitsvertragswidrige Verhalten wurde dem Kläger nur unzureichend dargelegt.

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat der Klage des Arbeitslosen stattgegeben. Es hat entschieden, dass die Abmahnungen unwirksam waren. Deshalb dürfe auch keine Sanktion festgesetzt werden. Bei einer unwirksamen Abmahnung fehle es an der Kausalität zwischen dem arbeitsvertragswidrigen Verhalten und der Kündigung sowie der groben Fahrlässigkeit des Hilfebedürftigen, wobei eine unwirksame Abmahnung mit einer nicht erfolgten Abmahnung gleichzusetzen sei.

Quelle:

SG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2011
Aktenzeichen: S 3 AS 5232/08
PM des SG Stuttgart vom 26.08.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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