Rechtsprechung
Unzureichende Betriebsratsanhörung bei einer Verdachtskündigung
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Wirksamkeit einer Betriebsratsanhörung vor einer Verdachtskündigung verneint. Eine Entlassung ist nicht rechtens, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe, auf die er seine Kündiung stützt, nicht ausreichend darlegt.
Der Kläger stand unter Verdacht, mit anderen Mitarbeitern Firmeneigentum gestohlen zu haben. Auslöser des Verdachts waren Anschuldigungen der “Noch-Ehefrau” des Arbeitnehmers. Im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat hatte der Arbeitgeber vorgetragen, dass die Angaben der “Noch-Ehefrau” durch einen anderen Mitarbeiter bestätigt worden seien. Diese Bestätigung durch einen anderen Mitarbeiter wurde vom Kläger bestritten. In einer von der 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme bestritt dieser weitere Mitarbeiter ausdrücklich, den Verdacht der “Noch-Ehefrau” bestätigt zu haben.
Weil der Arbeitgeber nicht substantiiert vorgetragen hat, wann der Kollege diesen Verdacht bestätigt haben soll, haben beide Instanzen eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates angenommen. Laut Landesarbeitsgericht (LAG) Köln muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Diesen Kündigungssachverhalt muss er in der Regel unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche Nachforschungen die Stichhaltigkeit prüfen kann. Die Anhörung wird unwirksam, wenn der Arbeitgeber falsche Informationen gibt und entlastende Umstände nicht mitteilt (so auch BAG vom 13.05.2004, Aktenzeichen 2 AZR 329/03).
Macht der Arbeitgeber Fehler, ist die Kündigung unwirksam und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat.
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