Rechtsprechung

Schadensersatz wegen nicht geschlechtsneutraler Stellenausschreibung

Wird in einer Stellenanzeige ein "Geschäftsführer" gesucht, so liegt eine geschlechtsbezogene Benachteiligung vor, da die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff benutzt werden muss.

Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. In ihrem Auftrag gab eine Rechtsanwaltskanzlei in einer regionalen Zeitung nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf:
"Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…"

Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000,00 Euro an und begehrte Auskunft über den Auftraggeber der Stellenanzeige. Den benannte die Rechtsanwaltskanzlei erst, nachdem sie vom Landgericht Karlsruhe dazu verurteilt worden war.

Die danach erhobene Klage der Rechtsanwältin gegen das ausschreibende Unternehmen auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist vom Landgericht Karlsruhe zurückgewiesen worden.

Die Berufung der Klägerin zum OLG Karlsruhe hatte teilweise Erfolg.

Der Senat hat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von ca. 13.000,00 Euro zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstößt.

Aufgrund dieses Verbotes darf nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral ist eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richtet. Dem ist jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt wird. Diesen Vorgaben genügt die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff "Geschäftsführer" eindeutig männlich ist und weder durch den Zusatz "/in" noch durch die Ergänzung "m/w" erweitert wird. Dieser männliche Begriff wird auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spricht dagegen ausdrücklich von "Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen".

Dass die Stellenanzeige nicht von dem beklagten Unternehmen, sondern von der Rechtsanwaltskanzlei formuliert worden ist, ändert nichts; bedient sich der Arbeitgeber nämlich zur Stellenausschreibung eines Dritten, so ist ihm dessen Verhalten in aller Regel zuzurechnen. Den Arbeitgeber trifft die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen.

Diese nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führt gemäß § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet wird und deshalb das ausschreibende Unternehmen nachweisen muss, dass die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden ist, dass also das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt hat. Die Beklagte hat allerdings die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht dargelegt. Die Tatsache, dass eine weibliche Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, vermag die Vermutung allein nicht zu widerlegen. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht wegen ihres Geschlechts, sondern wegen der mangelnden Akquisitionserfahrung nicht eingeladen worden, kann die Vermutung nicht widerlegen. Damit ist nämlich nicht belegt, dass das Geschlecht neben der möglicherweise fehlenden Akquisitionserfahrung der Klägerin bei der Entscheidung keine Rolle gespielt hat.

Eine Benachteiligung der Klägerin ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ihre Bewerbung subjektiv nicht ernst gemeint, sondern ausschließlich auf Erlangung einer Entschädigung gerichtet gewesen ist. Die Beklagte hat keine ausreichenden Indizien für eine missbräuchliche Bewerbung der Klägerin dargelegt. Die Klägerin ist vielmehr nur nebenberuflich als Rechtsanwältin zugelassen gewesen, sie hat sich beruflich verändern wollen und ist mittlerweile bei einem Unternehmen auch im Bereich Kundenbetreuung und Akquisition tätig. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie für die ausgeschriebene Stelle völlig ungeeignet oder über- bzw. unterqualifiziert gewesen wäre.

Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, insoweit halte der Senat eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes, hier ca. 13.000,00 Euro, für angemessen. Für die Höhe ist unter anderem ausschlaggebend, dass sie auch abschreckende Wirkung haben muss, also geeignet sein muss, den Arbeitgeber künftig zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten.

Den europarechtlichen Vorgaben würde die Verhängung von Bagatellbeträgen nicht genügen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die diskriminierende Anzeige zweimal erschienen ist und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen und sogar die Zwangsvollstreckung einleiten musste, bevor sie ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten anmelden konnte. Andererseits sind außer der Überschrift "Geschäftsführer" keine weiteren Diskriminierungen oder Beeinträchtigungen der Klägerin erkennbar.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Quelle:

OLG Karsruhe, Urteil vom 13.09.2011
Aktenzeichen: 17 U 99/10
PM des OLG Karsruhe v. 16.09.2011

© arbeitsrecht.de - (ts)

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