Rechtsprechung
Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Antrags auf Prozesskostenhilfe müssen Gerichte berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer im Vorfeld eines Kündigungsschutzprozesses nicht absehen kann, mit welchen Argumenten der Arbeitgeber die Kündigung rechtfertigen wird.
Mit seiner Klage gegen eine Kündigung hatte der Arbeitnehmer geltend gemacht, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße, da sie sich unmittelbar an eine längere Arbeitsunfähigkeit angeschlossen hatte. Zum anderen hat er die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist gerügt.
Der Rechtsstreit wurde am 15. März 2011 durch einen im Gütetermin vereinbarten Vergleich beigelegt.
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hatte das Arbeitsgericht nur teilweise stattgegeben. Soweit mit der Klage der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch über den 28. Februar 2011 hinaus geltend gemacht wurde, fehle ihr auch unter Berücksichtigung des Maßstabes in § 11a ArbGG die erforderliche Erfolgsaussicht.
Gegen diesen seinen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er im Wesentlichen damit begründet, dass der uneingeschränkte Feststellungsantrag schon im Hinblick auf die Klagefrist des § 4 KSchG geboten gewesen sei. Darüber hinaus habe der Unwirksamkeitsgrund des § 612a BGB angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit des Kläger und der ausgesprochenen Kündigung durchaus nahe gelegen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit nicht abgeholfen, sondern sie dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde hatte in der Sache Erfolg, weil mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Voraussetzung für eine Bewilligung von PKH auch hinsichtlich des Bestandes des Arbeitsverhältnisses über den 28. Februar 2011 hinaus nicht verneint werden konnte.
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht dürften Gerichte keinen Maßstab anlegen, durch den einer unbemittelten Partei im Verhältnis zu einer bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, so darf PKH nicht verweigert werden, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung auf der Grundlage von Gesetz und dazu ergangener Rechtsprechung zweifelhaft erscheint. Denn das Hauptsacheverfahren bietet den Parteien bessere Möglichkeiten der Erläuterung und Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes.
Nach diesen Maßstäben durfte das Arbeitsgericht die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneinen, weil die Klage im Hinblick auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unschlüssig gewesen wäre. Zu Recht weist der Kläger in seiner sofortigen Beschwerde darauf hin, dass er auf Grund der Vorschrift des § 4 KSchG gehalten ist, innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist die Unwirksamkeit der Kündigung aus allen in Frage kommenden Gründen - und damit in aller Regel ohne Einschränkung auf einen bestimmten Zeitraum - geltend zu machen. Dabei liegt im vorliegenden Fall der Hinweis auf eine mögliche Verletzung des Maßregelungsverbots nicht so fern, dass der hiermit begründeten Klage von vornherein jegliche Erfolgsaussicht im Sinne der dargestellten Grundsätze abgesprochen werden könnte. Wenn der Arbeitnehmer bei der Klageerhebung nicht vorhersehen kann, wie sich der Arbeitgeber zu etwaigen Kündigungsgründen einlassen wird, darf ihm nicht das Recht abgesprochen werden, sich auf eine immerhin mögliche Unwirksamkeit der Kündigung wegen der Verletzung eines außerhalb des KSchG bestehenden Gesetzes zu berufen.
Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn bereits nach dem vom Kläger selbst vorgetragenen Sachverhalt ein Fortbestand über das Ende der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus aus keinem denkbaren Grund in Frage käme, was im vorliegenden Verfahren aber nicht der Fall war.
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