Rechtsprechung
Zwangsgeld zur Durchsetzung der Zeugniserteilung
Ausgeschiedene Mitarbeiter haben grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf ein Zeugnis, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde. Zur Durchsetzung des Anspruchs kann das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld festsetzen.
Der Kläger verlangt vom Beklagtem – seinem ehemaligen Arbeitgeber – die Erstellung eines Arbeitszeugnisses.
Der Beklagte wurde durch rechtskräftiges Versäumnisurteil verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Da der Beklagte diese Verpflichtung nicht erfüllte, setzte das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld fest und ordnete für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft an.
Hiergegen hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Er machte u.a. geltend, dass er ein Zeugnis auf Geschäftspapier wegen dessen Vernichtung nach der Aufgabe des Betriebs nicht erstellt werden könne und er sein Geschäft bereits zum 01.11.2008 aufgegeben habe und er deshalb nicht in der Lage sei, ein Zeugnis bezogen auf den 31.12.2008 zu erstellen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LAG in Mainz zur Entscheidung vorgelegt. Dieses entschied, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Dass der Beklagte sein Gewerbe zum 01.11.2008 aufgegeben hat, ist unerheblich. Ausweislich des genannten Versäumnisurteils bestand das Arbeitsverhältnis rechtlich bis zum 31.12.2008. Da der Kläger bereits seit dem 01.08.2004 bei dem Beklagten tätig war, steht eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Erstellung eines Zeugnisses zur Verfügung.
Schließlich entfällt eine Verpflichtung zur Zeugniserteilung auch nicht deshalb, weil der Beklagte nach seinen Behauptungen über kein Geschäftspapier mehr verfügt. Ziff. 2 des Versäumnisurteils enthält nicht die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses auf Geschäftspapier.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 03.03.1993 (5 AZR 182/92) ausgeführt, dass ein Zeugnis grundsätzlich auf Geschäftspapier zu erstellen ist. Eine Verpflichtung zur Erstellung des Zeugnisses auf Geschäftspapier besteht aber nicht ausnahmslos, sondern ist u.a. davon abhängig, ob im Geschäftszweig des Verpflichteten üblicherweise solche Firmenbögen verwendet werden und er solche besitzt und benutzt. Sofern der Beklagte solche Firmenbögen nicht (mehr) besitzt, kann er seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen äußeren Gestaltung des Zeugnisses auf andere Weise erfüllen.
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