Rechtsprechung
Höhere Vergütung ist nur bei wirksamer Bezugnahme möglich
Verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den BAT, ist für die Höhe der Vergütung entscheidend, welche Regelungen die Vertragspartner einbeziehen wollten, den TVöD oder einen anderen Tarifvertrag. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund arbeitsvertrag-licher Vereinbarung Vergütung nach dem zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) beanspruchen kann.
Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass auf das Dienstverhältnis verschiedene Regelungen des des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT, §§ 7 bis 10, 13, 14, 18 Abs. 3, 37 Abs. 1, 38, 48, 52, 66 und 70) sowie die vom Krankenhausträger erlassenen Satzungen, Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Auch die arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarungen verweisen auf den BAT. Nach Ablösung des BAT durch den durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) zum 1. Oktober 2005 erhielt der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 15 des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom 1. August 2006.
Der Kläger war der Auffassung, er müsse nach nach Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA bezahlt werden. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Arbeitgebers hatte das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Der TV-Ärzte/VKA findet auf das Arbeitsverhältnis weder unmittelbar kraft Tarifbindung noch mittelbar über eine arbeistvertragliche Bezugnahme Anwendung. Der TV-Ärzte/VKA ist keine "gültige Fassung" des BAT. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach der Chefarzt eines Krankenhauses eine Vergütung "entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT der Anlage 1a zum BAT (VKA) in der jeweils gültigen Fassung" erhält, ist eine kleine dynamische Bezugnahme, die weder eine Erstreckung auf den TVöD noch eine auf den TV-Ärzte/VKA trägt. Da das Objekt der Bezugnahme - der BAT - von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird, sind Bezugnahmeklauseln dieses Inhalts seit der Ersetzung durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 lückenhaft.
Diese Regelungslücke ist mittels ergänzender Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass sich die Vergütung des Chefarztes nach der Entgeltgruppe 15Ü TVöD richten soll. Einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA ab 1. August 2006 begründet die streitige Bezugnahmeklausel nicht.
Dem Arzt stand deshalb die geforderte Vergütung nicht zu.
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