Rechtsprechung

Rentenversicherung haftet bei Falschberatung

Bei falscher Beratung durch einen ihrer Mitarbeiter haftet die gesetzliche Rentenversicherung und ist dann auch zu Schadensersatz verpflichtet. So lautet ein Urteil des Oberlandesgerichts München.

Ein am 06.07.1948 geborener, bis zum 30.09.2003 im Bankgewerbe rentenversicherungspflichtig angestellter Mann war vom 01.01.2004 bis zum 31.01.2005 arbeitslos gemeldet und hatte entsprechende Leistungen bezogen. Die sich anschließende selbständige Tätigkeit beendete der Mann Ende 2006 ohne sich erneut arbeitslos zu melden. Bereits im Mai 2006 hatte er eine Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung aufgesucht, um sich über die Möglichkeit zu informieren, Altersrente zu beziehen. Von einem Mitarbeiter der Beklagten erhielt er die Berechnung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

Im März 2008 stellte der Mann beim Träger der Rentenversicherung einen Antrag auf Gewährung von Altersrente nach § 237 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Die Versicherung lehnte den Antrag ab. Rechtsmittel des Mannes gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Der Mann war weder in dem von § 237 SGB VI geforderten Umfang arbeitslos gewesen noch hatte er in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente die von dieser Vorschrift geforderten Pflichtbeiträge erbracht.

In seiner auf Schadensersatz gerichteten und beim Landgericht Kempten gegen die Rentenversicherung erhobenen Klage vertrat der Mann die Auffassung, falsch beraten worden zu sein. Pflichtwidrig habe man es unterlassen, ihn darüber aufzuklären, dass er zwar gegenwärtig die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente gemäß § 237 SGB VI nicht erfülle, jedoch durch Nachzahlung von Beiträgen und Arbeitslosmeldung bis zum Rentenbeginn die für die Rentengewährung erforderlichen Voraussetzungen noch herbeiführen könne. Aufgrund der ihm übergebenen Proberechnung durfte er darauf vertrauen, dass ihm die dort genannten Rentenansprüche mit Vollendung des 60. Lebensjahres zustünden. Der Kläger machte den Schaden geltend, der ihm daraus entsteht, dass er mit Vollendung des 60. Lebensjahres keine Rente nach § 237 SGB VI erhält. Weiter wollte er Ersatz dafür, dass er eine Betriebsrente sowie eine weitere privatrechtliche Zusatzversorgung nun erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen könne, da die Fälligkeit dieser Versorgungen an den Bezug der gesetzlichen Altersrente gekoppelt sei.

Die Rentenversicherung bestritt, den Mann falsch beraten zu haben. Dem schloss sich das Landgericht Kempten an und wies die Klage ab.

Mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hat der Kläger nun einen Teilerfolg erzielt.

Der Senat stellte eine Amtspflichtverletzung des Rentenversicherungsträgers fest.
§ 14 des Ersten Buches der Sozialversicherung (SGB I), so der Senat, verpflichte die Leistungsträger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Versicherten über deren Rechte zu beraten. Amtliche Auskünfte müssten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Zur Vollständigkeit gehöre hier, da die komplizierten, ständiger Veränderung unterliegenden Voraussetzungen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für den Versicherten aus eigenem Wissen nur sehr eingeschränkt überschaubar seien, im Regelfall auch eine Beratung über naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten.

Der Mitarbeiter der Beklagten sei deshalb verpflichtet gewesen, den Kläger am 31.05.2006 auch darüber zu unterrichten, dass und warum die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente gemäß § 237 SGB VI damals nicht erfüllt waren. Insbesondere sei der Kläger auch eindeutig und unmissverständlich darüber zu unterrichten gewesen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen durch Arbeitslosmeldung und Nachzahlung von Pflichtbeiträgen bis zum maßgeblichen Rentenalter noch herbeiführen konnte.

Es wäre für den Kläger, so der Senat, massiv vorteilhaft gewesen, wenn er schon ab Vollendung des 60. Lebensjahres und nicht erst fünf Jahre später eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hätte. Die monatliche Rentenleistung hätte einen Betrag von 1.468 Euro ausgemacht. Auch die erforderliche Nachzahlung von Pflichtbeiträgen in Höhe von rund 4.000 Euro sei bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht geeignet gewesen, den Kläger davon abzuhalten, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente gemäß § 237 SGB VI herbeizuführen.

Der Beratungsfehler des Mitarbeiters der Beklagten sei, wie der Senat erkannt hat, sowohl schuldhaft erfolgt als auch ursächlich dafür gewesen, dass der Kläger keine gesetzliche Altersrente gemäß § 237 SGB VI erhält, obwohl er bei richtiger Beratung noch die Voraussetzungen hierfür hätte schaffen können und geschaffen hätte.

Soweit der Kläger über das Sozialversicherungsrecht hinausreichende Schäden geltend machte, hatte seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit lag nach Auffassung des Senats kein ersatzfähiger Schaden vor. Dieser müsse nach ständiger Rechtsprechung aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. § 14 SGB I räume jedem Versicherten einen Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein. Die von der Beklagten verletzte Beratungspflicht diene damit nur der Wahrnehmung und Optimierung der sozialversicherungsrechtlichen Position des Versicherten. Außerhalb des Sozialversicherungsrechts eintretende Schäden einer Fehlberatung lägen nicht im Schutzzweck der genannten Norm. Dafür könne der Sozialversicherungsträger nicht haftbar gemacht werden.

Die Revision gegen das Urteil hat das OLG München nicht zugelassen.

Quelle:

OLG München, Urteil vom 04.08.2011
Aktenzeichen: 1 U 5070/10
PM des OLG München vom 31.08.2011, dpa

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