Rechtsprechung
Zwangsverwaltung eines Grundstücks kann ein Betriebsübergang sein
Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf dem Grundstück betriebenes Hotel und führt den Hotelbetrieb dann selbst weiter, so liegt ein Betriebsübergang vom früheren Pächter auf den Zwangsverwalter vor.
Die Klägerin war in dem von einer GmbH betriebenen Hotel als Hausdame beschäftigt. Die GmbH hatte das Hotel von der Grundstückseigentümerin gepachtet. Aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Eigentümerin des Grundstücks setzte das Amtsgericht (AG) Hannover einen Zwangsverwalter ein. Nachdem dieser wegen Pachtzinsrückständen den Pachtvertrag mit der Hotelbetreiberin gekündigt und die Zwangsräumung gegen diese durchgeführt hatte, führte er den Hotelbetrieb selbst weiter. Zu diesem Zwecke schloss er mit allen Mitarbeitern außer der Klägerin neue Arbeitsverträge.
Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr bisheriges Arbeitsverhältnis mit der Hotelbetreiberin auf den beklagten Zwangsverwalter übergegangen ist. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision hatte die Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Ein Betriebsübergang von dem früheren Pächter des Hotels auf den Zwangsverwalter, der den Hotelbetrieb fortführt, scheitert nicht daran, dass die Zwangsverwaltung und die Bestellung des Zwangsverwalters durch einen Beschluss des Amtsgerichts angeordnet und das Betreiben des Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt worden war. Die Kündigung des Pachtvertrags mit dem früheren Pächter und die sich daran anschließende Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter ist ein Übergang des Hotelbetriebs „durch Rechtsgeschäft“ im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. August 2011 - -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25. Februar 2010 - 5 Sa 1567/09 -
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