Rechtsprechung
Freiwilligendienst ist keine Berufsausbildung
Freiwilligendienste sind grundsätzlich keine Berufsausbildung, da sie in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dienen. Ein Anspruch auf Kindergeld ist daher ausgeschlossen.
Der Kläger bezog zunächst Kindergeld für seine Tochter. Diese nahm ab September 2005 bei einer Ordensgemeinschaft einen Dienst als sog. "Missionarin auf Zeit" in Kamerun auf. Dort arbeitete sie bis zum 31. August 2006 unentgeltlich in verschiedenen Einrichtungen. Sie erhielt freie Unterkunft und Verpflegung. Nach kurzzeitiger Aufnahme eines Lehramtsstudiums für die Fächer Englisch, Französisch und Theologie begann sie zum 1. April 2007 eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin.
Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2005 auf, da ein Dienst als Missionarin auf Zeit nicht als Berufsausbildung anerkannt werden könne.
Der Kläger trägt vor, seine Tochter habe zur Berufsorientierung, zur Förderung ihrer sozialen Kompetenz in ihrem späteren Beruf und zur Verbesserung ihrer Französischkenntnisse ein freiwilliges soziales Jahr ableisten wollen. Sie habe damals vorgehabt, entweder Sozialpädagogik, Medizin oder für einen Lehrberuf zu studieren. Zumindest bei einer analogen Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStGergebe sich ein Anspruch auf Kindergeld.
Der Bundesfinanzhof ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt.
Die Familienkasse hat zu Recht die Festsetzung von Kindergeld ab August 2005 aufgehoben.
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird Kindergeld für ein Kind gewährt, das für einen Beruf ausgebildet wird. Der Begriff der Berufsausbildung umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet ist.
Maßgebend für die weite Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird.
Freiwilligendienste sind grundsätzlich keine Berufsausbildung. Sie dienen in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Ableistung eines Freiwilligendienstes grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt.
Ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Freiwilligendienst und einem angestrebten Beruf besteht nicht. Die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Verbesserung von Sprachkenntnissen reicht nicht, um nicht für die Annahme einer Berufsausbildung genügen lassen. Der Aufenthalt war nicht von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt.
Der geleistete Freiwilligendienst ist auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG begünstigt. Insbesondere liegt kein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des FSJG vor, da die Organisation im streitigen Zeitraum nicht als Trägerorganisation i.S. von § 5 Abs. 2 FSJG zugelassen war.
Auch eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG scheidet aus, da die Vorschrift keine planwidrige Regelungslücke erkennen lässt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, das Existenzminimum eines Kindes, das einen Freiwilligendienst leistet, bei den Eltern von der Einkommensteuer freizustellen.
Der Gesetzgeber fördert diese Dienste unter anderem durch die (Weiter-)Gewährung von Kindergeld, um einen Anreiz für die Leistung solcher Dienste zu schaffen und die damit verbundenen Nachteile auszugleichen. Es liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen genügende Dienste zu fördern.
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