Rechtsprechung
Urlaub von Dienstordnungsangestellten verfällt nicht
Angestellte, die einer Dienstordnung unterworfen sind, sind Arbeitnehmer im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88. Sie haben daher Anspruch auf finanzielle Vergütung von Jahresurlaub, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei der Beklagten – einer Gesundheitskasse - beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet die Dienstordnung für die Angestellten der AOK Rheinland Anwendung.
In § 20 Abs. 1 der Dienstordnung wird geregelt, dass "soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, für die Angestellten (…) entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften über Landesbeamte über Urlaub gelten".
Von April 2006 bis zu seinem Ausscheiden zum 31.03.2009 war der Kläger überwiegend arbeitsunfähig erkrankt. Er hatte seinen bezahlten Jahresurlaub für die Jahre 2008 und 2009 genommen. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Wuppertal verlangte er eine finanzielle Vergütung für Urlaubstage aus den Jahren 2006 und 2007, die er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.
Die Beklagte machte geltend, dass ein Angestellter einer Krankenkasse des Landes Nordrhein-Westfalen, der einer Dienstordnung unterworfen sei, besoldet werde und daher wie ein Landesbeamter vergütet werde, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf finanzielle Vergütung von Jahresurlaub bei Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses habe.
§ 8 der Erholungsurlaubsverordnung für Beamte bestimmt insoweit:
"Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt. [Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres] verfällt der Urlaub erst am Ende des folgenden Jahres."
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat das Verfahren auszusetzen und dem EuGH vorgelegt. Es möchte wissen, ob der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 * auch einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten.
Der EuGH hat einen Abgeltungsanspruch bejaht.
Die Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff des Arbeitnehmers auch einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u.a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten.
Der EuGH weist darauf hin, dass der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV nach ständiger Rechtsprechung ein autonomer Begriff ist, der nicht eng auszulegen ist. Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.
Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
Die vorstehenden Ausführungen des Gerichtshofs zum Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne von Art. 45 AEUV gelten ebenfalls für den Arbeitnehmerbegriff, der in Rechtsakten nach Art. 288 AEUV verwendet wird.
Nach alledem ist festzustellen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs klar hervorgeht, dass ein bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung Angestellter wie der Kläger ein "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist. Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass der Begriff des Arbeitnehmers einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten.
* Art. 7 der Richtlinie 2003/88:
"Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden".
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