Rechtsprechung
Weiterbeschäftigung trotz tariflicher Altersgrenze
Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, seine Zustimmung zur Weiterbeschäftigung eines Fluglotsen, der die Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber vereinbart hat, wegen der in der Deutschen Flugsicherung tariflich bestimmten Altersgrenze von 55 Jahren zu verweigern.
Die Arbeitgeberin befasst sich in ihrem Betrieb am Flughafen mit der Flugsicherung. Auf die Arbeitsverhältnisse finden zumindest kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Haustarifverträge für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter Anwendung. Hierbei gelten für die Fluglotsen die "Sonderregelungen 2010 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten" (SR FS-Dienste).
Diese enthalten unter § 33 Abs. 1 folgende Bestimmung:
"Für Supervisors FVK, Lotsinnen und Lotsen, die mindestens 15 Jahre eine Tätigkeit als Lotsin oder Lotse im Flugverkehrskontrolldienst wahrgenommen haben, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem sie das 55. Lebensjahr vollendet haben".
Die Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur befristeten Weiterbeschäftigung eines bei ihr seit 1972 beschäftigten Fluglotsen. Dieser hatte die tarifliche Altersgrenze erreicht aber sich zuvor mit der Arbeitgeberin über eine befristete Anschlussbeschäftigung verständigt.
Der Betriebsrat hat die Zustimmung verweigert. Er ist der Auffassung, dass die befristete Weiterbeschäftigung gegen die in § 33 Abs. 1 SR FS-Dienste 2010 tariflich bestimmte Altersgrenze verstoße.
Die Vorinstanz hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung ersetzt; hiergegen richtet sich die Beschwerde.
Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet, entschied das LAG Düsseldorf.
Nach seiner Entstehungsgeschichte stellt § 33 SR FS-Dienste 2010 eine tarifpolitisch errungene Regelung zu Gunsten der Beschäftigten zum Zweck ihrer sozialen Absicherung dar. Daneben hat die Tarifnorm den beschäftigungspolitischen Nebeneffekt, dass der Arbeitgeber Fluglotsen-Nachwuchs gewinnen kann und muss, um die infolge § 33 Abs. 1 SR FS-Dienste 2010 frei werdende Arbeitsplätze nach zu besetzen. Die so verstandene Zielsetzung ist freilich ungeeignet, die Altersgrenze "55" zu rechtfertigen, denn der Vorteil, mit einer Übergangsversorgung vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden zu können, kompensiert nicht den mit der erzwungenen Beendigung der Berufstätigkeit verbundenen Eingriff in das Grundrecht aus Art 12 Abs. 1 GG.
Nichts anderes gilt im Licht des Verbots der Altersdiskriminierung nach der EGRL 2000/78 und dem AGG. Es übersteigt ebenso die Normsetzungskompetenz der Tarifvertragsparteien, aus beschäftigungspolitischen Gründen die vorzeitige Entlassung älterer Arbeitnehmer vorzusehen, um jüngeren Arbeitnehmer Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen.
Verstößt § 33 Abs. 1 SR FS-Dienste 2010 gegen den Grundrechtsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die der Tarifnorm immanente Benachteiligung lang beschäftigter Fluglotsen, die im Alter von 55 den Dienst quittieren müssen, gegenüber Fluglotsen mit kürzerer Einsatzzeit an Art. 3 GG zu messen wäre und eine gleichheits- und sachwidrige Differenzierung bedeutet.
Aus den vorerwähnten Gründen verfängt nicht die Überlegung, die Fluglotsen mit kurzen Einsatzzeiten außen vor zu lassen, weil mit 55 Jahren das Höchstalter für Fluglotsen schlechthin erreicht sei. Dieses Argument zöge nur dann, wenn öffentlichrechtliche Vorschriften eine Altersgrenze für Fluglotsen vorsähen. Solche Vorschriften existieren nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, eine feste Altersgrenze "55" für Fluglotsen zu statuieren. Wenn aber öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht aus Sicherheitsgründen Beschränkungen beim Einsatz von Fluglotsen nach Vollendung des 55. Lebensjahres vorsehen, bewegen sich die Tarifvertragsparteien mit der Altersgrenze von 55 Jahren auch unter diesem Aspekt nicht im Rahmen der ihnen zustehenden Regelungsbefugnis.
Danach kann vorliegend offen bleiben, ob Sollvorschriften des nationalen oder des internationalen Rechts die tarifliche Normierung einer Altersgrenze und deren Übertragung auf andere Berufsgruppen aufgrund der aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleiteten Einschätzungsprärogative legitimieren können.
Die Kammer hat ihre Zweifel. Auch wenn es keine konturenscharfe Festlegung des Einschätzungspielraums der Tarifvertragsparteien und der zulässigen Typisierungen und Generalisierungen geben kann, bleibt der Verweis auf die Einschätzungsprärogative substanzarm, wenn er nicht durch Tatsachen, namentlich durch empirisch belegte und fachwissenschaftlich fundierte Erkenntnisse abzustützen ist, und vermag dann nicht den grundrechtlichen Schutz nach Art. 12 Abs. 1 GG und das Verbot der Altersdiskriminierung einzuschränken.
So zutreffend auf der einen Seite die Erkenntnis ist, dass die Gewährleistung der Flugsicherheit von hoher Bedeutung ist, so ist auf der anderen Seite nicht zu übersehen, dass es zahllose Berufstätigkeiten auch in anderen Wirtschaftszweigen gibt,in denen Fehlverhalten viele Menschenleben und hohe Sachwerte gefährden oder etwa dauerhafte schwere Umweltschäden verursachen kann, ohne dass die Ausübung dieser Berufstätigkeiten mit Altersgrenzen verknüpft wäre.
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