Rechtsprechung
Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass für Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der gewöhnlich niedrigere Ertragsanteil, sondern der Besteuerungsanteil maßgeblich ist.
Im Streitfall, Aktenzeichen X R 54/09, hatte die Klägerin im Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Rente wurde mit einem Besteuerungsanteil von 50 Prozent der Steuer unterworfen. Wäre die Rente demgegenüber noch im Jahr 2004, also ein Jahr vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes, gezahlt worden, wäre sie nur mit einem Ertragsanteil von vier Prozent zu besteuern gewesen.
Der BFH hatte bereits 2009 und 2010 die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes in Bezug auf die Altersrenten grundsätzlich bejaht. Nun hat er entschieden, dass die Neuregelung auch in Bezug auf die Erwerbsminderungsrenten nicht gegen die Verfassung verstößt.
Die durch die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG eingetretene Steuermehrbelastung ist laut BFH durch den grundlegenden Systemwechsel der Rentenbesteuerung gerechtfertigt, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden war. Es bestehe kein entscheidender Unterschied zu den Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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