Rechtsprechung

Arbeitgeber muss Alkoholverbot nicht überwachen

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz eines Arbeitnehmers auf dem Weg nach und von dem Ort seiner Arbeitstätigkeit entfällt, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig ist.

Der Arbeitnehmer verstarb auf der Heimfahrt nach seiner Arbeit in einer Eisengießerei. Der Mann wurde 1 ½ Stunden nach dem Ende seiner Spätschicht tot im Straßengraben aufgefunden. Eine Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung der Hinterbliebenen ab, weil die absolute Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Unfallursache gewesen sei.
Die klagende Ehefrau des Verstorbenen führte dagegen an, dass im Betrieb Alkoholkonsum während der Arbeit üblich und vom Arbeitgeber toleriert werde. Zudem hätten Vorgesetzte nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst Alkohol mit in die Firma gebracht.

Das LSG Darmstadt hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nicht verletzt. Arbeitnehmer sind auf dem Weg nach und von dem Ort ihrer Arbeitstätigkeit gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum während der Arbeit nicht verhindert hat.

Die absolute Fahruntüchtigkeit, die bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vorliegt, ist die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall gewesen. Anhaltspunkte für andere Ursachen – wie z.B. Fahrzeugmängel, schlechte Straßenverhältnisse, Verschulden Dritter oder Wildwechsel – lagen nicht vor. Der Unfallversicherungsschutz ist auch nicht aufgrund einer etwaigen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erhalten geblieben. Denn Alkoholmissbrauch stellt eine eigenverantwortliche Schädigung dar. Unterlässt es der Arbeitgeber, diesen während der Arbeitszeit zu unterbinden, führt dies allenfalls zu einer untergeordneten Mitverursachung. Eine maßgebliche Verletzung der Fürsorgepflicht kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz geduldet und keinerlei Schutzvorkehrungen gegen das anschließende Benutzen eines Pkw im verkehrsuntüchtigen Zustand getroffen hat. Mit dem erteilten Alkoholverbot, einer entsprechenden Betriebsvereinbarung und dem Bereitstellen alkoholfreier Getränke hat der Arbeitgeber des Verstorbenen jedoch die gebotenen Schutzmaßnahmen ergriffen.

Wie bei Kenntnis des Arbeitgebers von einer Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers zu entscheiden wäre, ließ das Landessozialgericht dahinstehen, da hierfür im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vorlagen. Die Revision wurde zugelassen.

Quelle:

Hess. LSG, Urteil vom 18.07.2011
Aktenzeichen: L 9 U 154/09
dpa v. 18.07.2011

© arbeitsrecht.de - (ts)

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