Rechtsprechung
Arbeitgeber muss Alkoholverbot nicht überwachen
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz eines Arbeitnehmers auf dem Weg nach und von dem Ort seiner Arbeitstätigkeit entfällt, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig ist.
Der Arbeitnehmer verstarb auf der Heimfahrt nach seiner Arbeit in einer Eisengießerei. Der Mann wurde 1 ½ Stunden nach dem Ende seiner Spätschicht tot im Straßengraben aufgefunden. Eine Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung der Hinterbliebenen ab, weil die absolute Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Unfallursache gewesen sei.
Die klagende Ehefrau des Verstorbenen führte dagegen an, dass im Betrieb Alkoholkonsum während der Arbeit üblich und vom Arbeitgeber toleriert werde. Zudem hätten Vorgesetzte nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst Alkohol mit in die Firma gebracht.
Das LSG Darmstadt hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nicht verletzt. Arbeitnehmer sind auf dem Weg nach und von dem Ort ihrer Arbeitstätigkeit gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum während der Arbeit nicht verhindert hat.
Die absolute Fahruntüchtigkeit, die bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vorliegt, ist die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall gewesen. Anhaltspunkte für andere Ursachen – wie z.B. Fahrzeugmängel, schlechte Straßenverhältnisse, Verschulden Dritter oder Wildwechsel – lagen nicht vor. Der Unfallversicherungsschutz ist auch nicht aufgrund einer etwaigen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erhalten geblieben. Denn Alkoholmissbrauch stellt eine eigenverantwortliche Schädigung dar. Unterlässt es der Arbeitgeber, diesen während der Arbeitszeit zu unterbinden, führt dies allenfalls zu einer untergeordneten Mitverursachung. Eine maßgebliche Verletzung der Fürsorgepflicht kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz geduldet und keinerlei Schutzvorkehrungen gegen das anschließende Benutzen eines Pkw im verkehrsuntüchtigen Zustand getroffen hat. Mit dem erteilten Alkoholverbot, einer entsprechenden Betriebsvereinbarung und dem Bereitstellen alkoholfreier Getränke hat der Arbeitgeber des Verstorbenen jedoch die gebotenen Schutzmaßnahmen ergriffen.
Wie bei Kenntnis des Arbeitgebers von einer Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers zu entscheiden wäre, ließ das Landessozialgericht dahinstehen, da hierfür im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vorlagen. Die Revision wurde zugelassen.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
Kein Unfallversicherungsschutz für JPMorgan-Firmenlauf
10.06.2008 | Die Teilnahme an dem von JPMorgan veranstalteten Firmenlauf oder einer sich daran anschließenden Party steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [mehr]
WegeunfallAuch Erinnerungslücken führen nicht zu Beweislasterleichterungen
15.02.2012 | Den Versicherten trifft die Beweislast dafür, dass er den Heimweg von der Arbeitsstätte aus angetreten hat und bei einer eventuellen Unterbrechung den Heimweg innerhalb der Zeitgrenze von zwei Stunden fortgesetzt hat. Das gilt selbst bei unfallbedingten Erinnerungslücken. [mehr]
UnfallversicherungsrechtEin Pfarrer bleibt immer im Dienst
16.04.2012 | Die Berufsgenossenschaft muss nicht für die Dienstunfallfolgen eines Pfarrers im Ruhestand aufkommen, da die Amtsausübung nicht zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird. [mehr]
Zeitungsausträger sind weiterhin gesetzlich unfallversichert
14.09.2006 | Austräger und Zusteller von Gemeindemitteilungsblättern sind gesetzlich unfallversichert. Beitragspflichtig sind ihre jeweiligen Auftraggeber. [mehr]
Keine Beschränkung auf Festbetrag in gesetzlicher Unfallversicherung
26.10.2006 | In der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Heilbehandlung - anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung - nur dann auf Festbeträge beschränkt, wenn es sich um das für den Versicherten geeignete Mittel handelt. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Berufsgenossenschaften
29.01.2010 | Berufsgenossenschaften sind Bestandteil der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und bei Wegeunfällen. [mehr]
Arbeit & Politik
Volkszähler sind gesetzlich unfallversichert
17.05.2011 | Knapp acht Millionen Bundesbürger bekommen derzeit für den Zensus 2011 Besuch von Interviewern. Die freiwilligen Helfer bei der Volkszählung sind während der Hausbesuche gesetzlich unfallversichert. Das teilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit. [mehr]
Bundesarbeitsministerin ruft zur Sozialwahl auf
04.04.2011 | Bis zum 1. Juni 2011 können 48 Millionen Wahlberechtigte darüber abstimmen, wer für ihre Interessen in den Verwaltungsräten der gesetzlichen Krankenversicherungen und der Vertreterversammlung der Deutschen Renten- und der Unfallversicherung einsteht. [mehr]
Newsletter
Arbeitsunfall (05/2002)
20.03.2002 | Das SGB VII regelt die gesetzliche Unfallversicherung. Nach § 8 I sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [mehr]