Rechtsprechung
Blindheit schließt eine Berufsausübung als Heilpraktikerin nicht aus
Die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz muss erteilt werden, wenn der Antragsteller belegen kann, dass er trotz seines körperlichen Leidens die für die Berufsausübung erforderliche Eignung besitzt. Die Genehmigung kann auf Tätigkeiten beschränkt sein, für die eine visuelle Wahrnehmung nicht erforderlich ist.
Die 1971 geborene Klägerin ist blind. Ab dem Jahr 2006 absolvierte sie eine Ausbildung zur Heilpraktikerin. Ihren Antrag, ihr die Ausübung der Heilkunde zu erlauben, lehnte das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mit der Begründung ab, ihr fehle die gesundheitliche Eignung, den Heilpraktikerberuf auszuüben. Auch eine auf die Heilung und Linderung von Krankheiten beschränkte Erlaubnis könne nicht erteilt werden, da die Klägerin außerstande sei, den Erfolg ihrer Behandlungsmaßnahmen sowie Änderungen im Krankheitsverlauf in Augenschein zu nehmen. Die dadurch notwendig werdende fortwährende Begleitung der Behandlungstätigkeit durch Diagnosestellungen Dritter scheide aus, da der Heilpraktikerberuf eigenverantwortlich ausgeübt werden müsse.
Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts die Beklagte, den Antrag auf die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erneut zu bescheiden. Die gänzliche Ablehnung des Antrags sei rechtsfehlerhaft gewesen. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass ihr eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werde, sofern sie unter Beweis stelle, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und Sorgfaltspflichten einer solchen Betätigung bewusst sei sowie angemessen auf Notfallsituationen reagieren könne. Nach dem Heilpraktikergesetz bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nur dann nicht, wenn ein Versagungsgrund vorliege. So werde die Erlaubnis u.a. nicht erteilt, wenn dem Antragsteller infolge eines körperlichen Leidens die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehle. Hieran fehle es der Klägerin aber nicht vollständig. Vielmehr sei sie etwa in der Lage, bestimmte Krankheitsbilder allein durch Tasten zu diagnostizieren und zu behandeln. Zum Schutz der Bevölkerungsgesundheit reiche es aus, die Erlaubnis auf solche Tätigkeiten zu beschränken, die die Klägerin ohne eigene visuelle Wahrnehmung eigenverantwortlich ausüben könne.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung an und die Sprungrevision zugelassen.
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