Rechtsprechung
Beamtenzuweisung trotz anderer Arbeitszeit zulässig
Die dauerhafte Zuweisung eines Beamten zu einem konzerneigenen Tochterunternehmen ist auch dann zulässig, wenn dieses höhere regelmäßige Wochenarbeitszeiten hat. Entscheidend ist, dass ein dringendes betriebliches Interesse besteht und die Tätigkeit amtsentsprechend ist.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Zuweisung zu einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG.
Sie ist Fernmeldeobersekretärin, teilzeitbeschäftigt und war bis zur Zuweisung bei vollen anteiligen Bezügen ohne Beschäftigung. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit (und damit Basis-Wochenarbeitszeit für die Berechnung der anteiligen Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung) beträgt bei der Telekom selbst 34 Wochenstunden.
Nach Anhörung der Antragstellerin und Beteiligung der Betriebsräte wies die Antragsgegnerin sie mit dauerhaft dem D.-Unternehmen zu. Ihr wurde dabei der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiterin "Versand, Austausch, Service" zugewiesen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Zuweisung angeordnet. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit bei dem aufnehmenden Unternehmen beträgt 38 Wochenstunden.
Die Klägerin sucht vorliegend um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Sie ist der Ansicht, die Erhöhung der regelmäßigen Wochenstunden sei nicht rechtmäßig. Beamte der früheren Deutschen Bundespost würden ungleich behandelt, denn bei der Telekom selbst gelte weiterhin die 34-Stunden-Woche. Sie habe durch die Änderung der Wochenstundenzahl finanzielle Einbußen.
Die Zuweisung ist nicht zu beanstanden, entschied nun das VG Hannover.
Nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung von Beamten zu Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, ohne Zustimmung des Beamten möglich, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat, sie amtsentsprechend ist und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier nach summarischer Prüfung erfüllt.
Die D. gehört zu den Unternehmen, an die eine Zuweisung erfolgen kann. Das dringende personalwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Interesse ergibt sich daraus, dass vorhandenes Personal, das nicht amtsangemessen oder gar nicht beschäftigt werden kann, so schnell wie möglich einer entsprechenden Beschäftigung zuzuführen ist. Dies gilt insbesondere dann, aber nicht nur dann, wenn ansonsten zusätzliches Personal einzustellen wäre. Mit dem alsbaldigen Einsatz erfüllt die Antragsgegnerin ihre gegenüber ihren Beamten bestehende Pflicht, diese amtsangemessen einzusetzen.
Das Interesse der Antragstellerin, von ihrem Einsatz verschont zu bleiben, tritt dem gegenüber zurück. Ein Beamter hat die Pflicht entsprechend seinem Leistungsvermögen mit vollem persönlichen Einsatz tätig zu sein (§ 34 BeamtStG).
Die Zuweisung berücksichtigt das statusrechtliche Amt der Antragstellerin. Die Gleichwertigkeit der Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist dabei aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Daraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn dem Beamten eine "dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird, der Inhalt seiner Beschäftigung tätigkeitsbezogen definiert wird.
Die amtsangemessene Verwendung ist zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig. Entsprechende ursprüngliche Einwendungen der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 02.04.2011 (Beiakte A Bl. 11) und in ihrem Widerspruchsschreiben werden in der Antragsschrift vom 06.06.2011 nicht mehr geltend gemacht. Nach der Aufgabenbeschreibung in der angefochtenen Verfügung hegt das Gericht auch keine Zweifel, dass die Antragstellerin als Fernmeldeobersekretärin im zugewiesenen Aufgabenbereich amtsangemessen beschäftigt wird. Vielmehr stellt ihre derzeitige beschäftigungslose Zeit bei der Deutschen Telekom keine amtsangemessene Verwendung dar.
Schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Verwendung im ebenfalls am Dienstort Hannover angesiedelten Tochterunternehmen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Auch die unterschiedliche Wochenarbeitszeit steht einer Zuweisung nicht entgegen.
Nach § 2a Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 (T-AZV 2000) kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit für Beamte, die in einem anderen Unternehmen als der Deutschen Telekom AG zugewiesen sind, auf die dort übliche regelmäßige Arbeitszeit festlegen.
Dass der Vorstand der Deutschen Telekom von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, begegnet keinen Bedenken. Es ist im Beamtenrecht vom Grundsatz auszugehen, dass ein abgeordneter Beamter ebenfalls diejenige regelmäßige Wochenarbeitszeit hat, die für die aufnehmende Dienststelle gilt.
Wenn der Vorstand diesem beamtenrechtlichen Grundsatz folgend dies auch so für Zuweisungen an andere Unternehmen regelt, ist das nicht zu beanstanden. Es besteht insoweit ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber den bei der Deutschen Telekom AG selbst verbleibenden Beamten. Durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 34 Wochenstunden im Bereich der Deutschen Telekom AG sollte die Weiterbeschäftigung dort im Beamtenbereich gesichert werden. Dieser Grund liegt für den Bereich der DT Technischer Service GmbH nicht vor.
Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch von daher nicht vor, zumal nach § 3 Abs. 1der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes für Bundesbeamte an sich eine Wochenarbeitszeit von sogar 41 Stunden gilt.
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