Rechtsprechung
Auseinanderfallen von Pensions- und Rentenalter verfassungsgemäß
Die Vertrauensschutzregelung des § 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI, wonach für altersteilzeitbeschäftigte Versicherte die Regelaltersgrenze unter bestimmten Voraussetzungen nicht angehoben wird, ist auf Beamte nicht anwendbar.
Die Klägerin war zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Danach war sie im Angestelltenverhältnis bei der Stadtverwaltung und wurde in das Beamtenverhältnis berufen. Aus ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin resultieren Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus ihrem Beamtenverhältnis stehen der Klägerin gegen ihren Dienstherrn Versorgungsansprüche zu.
Die Klägerin beantragte bei ihrem Dienstherrn die Bewilligung von Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodels beginnend am 01. Dezember 2009 bis 30. Juni 2018. Von der Beklagten erhielt die Klägerin eine Rentenauskunft. Darin ist bestimmt, dass sie die Regelaltersgrenze erst am 06.01.2019 erreichen werde.
Die Klägerin wendet sich gegen die Berechnung des Renteneintrittsalters durch die Beklagte. Zur Begründung führte sie aus, dass der in § 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vorgesehene Verzicht auf die Anhebung der Altersgrenze gesetzlich rentenversicherter Arbeitnehmer bei ihr zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Durch den hierdurch bedingten unterschiedlichen Beginn der Pensions- und der entstehe für sie eine erhebliche Versorgungslücke. Sie werde im Vergleich zu Personen, welche durchgehend in einem Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis haben tätig sein können, ungerechtfertigt benachteiligt.
Die Beklagte meint, dass die im SGB VI normierte Vertrauensschutzregelung für die Klägerin nicht greife, weil das Altersteilzeitgesetz auf die Klägerin als Beamtin nicht anwendbar sei.
Das SG Potsdam hat die Klage abgewiesen.
§ 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI ist dem Wortlaut nach nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, welche eine Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz mit ihrem Arbeitgeber beschlossen haben.
Eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist dies nicht durch Art. 3 des Grundgesetzes (GG) geboten. Es handelt sich vorliegend um unterschiedliche, nicht vergleichbare Lebenssachverhalte.
Das Auseinanderfallen von Rentenbeginn und Pensionsbeginn ist Folge des für Arbeitnehmer und Beamte geltenden unterschiedlichen Renten- bzw. Pensionsalters. Das Pensionsalter für Beamte im Land Brandenburg (65) korrespondiert (noch) nicht mit dem für Arbeitnehmer geltenden Rentenalter (67). Damit kommt es für die Jahrgänge ab 1947 mit ähnlicher Lebensbiografie wie bei der Klägerin zu einem Auseinanderfallen. Es entstehen die von der Klägerin angeführten Versorgungslücken.
Dies gebietet jedoch nicht die Übertragung der für Arbeitnehmer geltenden Regelungen auch auf Beamte. Denn ob die Schließung etwaiger Versorgungslücken erfolgt und ob dies beamtenrechtlich durch Vorschriften zu einer vorübergehenden Erhöhung der Versorgungsbezüge oder im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Anpassung des SGB VI realisiert wird, muss Aufgabe des Gesetzgebers bleiben.
Da die Klägerin während der Zeit, in welcher sie noch keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann, zumindest ein Mindestruhegehalt erhält, ist bereits allein nach den beamtenrechtlichen Regelungen eine amtsangemessene Versorgung auch für die Übergangszeit sichergestellt. Aus diesem Grund ist es nicht geboten, über Art. 3 GG eine Anwendung der Vertrauensschutzregelung des SGB VI entgegen dem gesetzlichen Wortlaut vorzunehmen.
Das Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis nach erreichen des Pensionsalters und das Ende eines Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze im Sinne des SGB VI sind auch aus folgenden Erwägungen nicht nach Art. 3 GG vergleichbar und damit gleich zu behandeln: Voraussetzungen für die Anwendung der Vertrauensschutzregel des SGB VI ist die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit auch im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr.: 1 Altersteilzeitgesetz. Voraussetzung ist danach die weitere Entrichtung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Solche Beiträge werden von Beamten bzw. von dessen Dienstherrn aufgrund der besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften naturgemäß nicht entrichtet. Der Vertrauensschutz der Angestellten wird damit quasi durch eine weitere Beitragszahlung "erwirtschaftet".
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