Rechtsprechung
Kautionszahlung ist kein Lohnvorschuss
Das Vorstrecken einer Kaution für einen LKW-Fahrer ist keine Vereinbarung einer Lohnvorschusszahlung, solange der Arbeitnehmer der Verrechnung nicht ausdrücklich zustimmt.
Die Parteien streiten um eine Nettozahlung aus abgerechnetem Lohn für einen Monat.
Die Beklagte – eine Speditionsunternehmen - meint, dass sie auf diese Forderung dadurch einen Vorschuss geleistet habe, dass sie anlässlich einer Fahrzeitkontrolle des Klägers, eines LKW-Fahrers, in Tschechien für diesen eine Kaution in Höhe von 2.000,-- Euro bezahlt habe. Im Rahmen eines geführten Telefonats sei mit dem Kläger durch einen Zeugen vereinbart worden, dass die Beklagte den Geldbetrag für den Kläger vorstrecke, damit der Kläger sein Fahrzeug wieder zurück nach Deutschland bewegen könne.
Der Kläger meint, dass diese Kaution allenfalls von der Beklagten selbst für ihre Belange gezahlt worden sei, um den LKW wieder zur Verfügung zu haben. Er bestreitet die von der Beklagten behauptete Abrede mit dem Zeugen.
Wie bereits die Vorinstanz hat auch das LAG Berlin-Brandenburg den Zahlungsanspruch bejaht.
Diesen Anspruch hat die Beklagte auch dann nicht erfüllt, wenn man die Leistung als Kautionsbezahlung wertet. Da die Beklagte die Leistung an einen Dritten erbracht hat, kommt es gemäß § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB auf eine Genehmigung durch den Kläger an. Eine derartige Genehmigung zur Erfüllung der Lohnzahlung durch die Zahlung der Kaution hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, hat der Zeuge für die Beklagte mit dem Kläger vereinbart, dass er diesem die Kaution vorstrecke. Damit haben die Parteien einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 i.V.m. §§ 662 ff BGB geschlossen, wonach der Kläger verpflichtet wäre, diese vorausbezahlte Summe an die Beklagte wieder zurückzuzahlen.
Diese unterstellte vertragliche Rückzahlungspflicht des Klägers kann ihm auch nicht im Wege der Aufrechnung entgegen gehalten werden. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten zur Kautionsleistung als diese Aufrechnungserklärung interpretieren würde, hätte die Beklagte die Pfändungsfreigrenzen des § 394 BGB einhalten müssen.
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