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Elternzeit darf bei der Berechnung des Elterngeldes einbezogen werden

Die Berücksichtigung von Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes ist zulässig. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Eine Grundrechtsverletzung liegt nicht vor.

Die Berücksichtigung von Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes ist zulässig. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Eine Grundrechtsverletzung liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin, die in den Jahren 1999, 2002 und 2004 jeweils Elternzeit in Anspruch genommen und in dieser Zeit kein oder nur geringes Erwerbseinkommen erwirtschaftet hatte, gebar im August 2007 ein viertes Kind. Für das darauffolgende Jahr bekam sie Elterngeld in Höhe von 375 € bzw. 300 €, wobei die Behörde zur Einkommensermittlung auch diejenigen Monate berücksichtigte, in denen die Beschwerdeführerin Elternzeit genommen hatte, ohne Elterngeld zu beziehen. Die Beschwerdeführerin hält die Regelung des § 2 Abs. 7 BEEG für verfassungswidrig und begehrt Elterngeld auf der Grundlage ihres vor dem Jahr 2000 erwirtschafteten Einkommens. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwerdeführerin durch die von ihr angegriffenen Entscheidungen und die Regelung des § 2 Abs. 7 BEEG nicht in ihren Verfassungsrechten verletzt wird.

Ein Verstoß gegen die gemäß Art. 3 Abs. 2 GG garantierte Gleichberechtigung von Männern und Frauen liegt nicht vor. Zwar mögen aufgrund der verbreiteten familiären Rollenverteilung mehr Frauen als Männer von dem nachteiligen Effekt der Berücksichtigung der über die Bezugszeit des Elterngeldes hinausgehenden Elternzeit betroffen sein. Ziel des Elterngeldes ist es jedoch, zu einer partnerschaftlichen Verteilung der Erziehungsaufgaben beizutragen. Eine Regelung, wonach die Elternzeiten bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt blieben und an davor erzieltes Einkommen anzuknüpfen wäre, könnte dagegen einen durch Art. 3 Abs. 2 GG nicht gebotenen Anreiz für das langfristige Ausscheiden eines Elternteils aus dem Berufsleben schaffen. Dass der Gesetzgeber, der längerfristige familienbedingte Auszeiten durch die Elternzeit ermöglicht, diese nicht auch finanziell über die Berechnung des Elterngeldes fördert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht daraus, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des Elterngeldes für das vorherige Kind Einkommen erzielt haben. Das Elterngeld hat einkommensersetzende Funktion. Während der Elternzeit erwirtschaftet der betreuende Elternteil jedoch kein ersatzfähiges Einkommen, das die Erwerbssituation der Familie prägen konnte. Das Familieneinkommen konnte sich daher nach der Geburt eines weiteren Kindes nicht aufgrund der neuen Betreuungssituation verschlechtern. Dass während der Elternzeit die verfassungsrechtlich geschützte Erziehung wahrgenommen wurde, findet über den Geschwisterbonus Berücksichtigung. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung mit einer Person, die vor einer Geburt erwerbslos war, ohne Kinder zu betreuen, liegt somit ebenfalls nicht vor.

Auch eine Verletzung der Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Diese garantiert zwar den Eltern die Freiheit, über die Gestaltung des familiären Zusammenlebens und die Form der Kinderbetreuung selbst zu entscheiden, und verpflichtet den Staat, die Kinderbetreuung in der von den Eltern gewählten Form zu ermöglichen und zu fördern. Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern jedoch bereits in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.

Quelle:

BVerfG, Beschluss vom 06.06.2011
Aktenzeichen: 1 BvR 2712/09
PM des BVerfG Nr. 41/2011 vom 29.06.2011

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