Rechtsprechung

Kein Ehrensold für früheren ehrenamtlichen Stadtbürgermeister

Ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister erhält keinen Ehrensold, wenn er zu irgendeiner Zeit auch schon hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde war. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger war von Juli 1982 bis Ende 2001 hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde. Während dieser Zeit nahm er auch zweimalig das Amt des ehrenamtlichen Stadtbürgermeisters der verbandsgemeindeangehörigen Stadt wahr. Hierfür erhielt er eine Aufwandsentschädigung, die während der zeitgleichen Ausübung beider Ämter gemindert war. Den Antrag auf Gewährung eines Ehrensolds lehnte die Stadt ab. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung von Ehrensold, weil er mehr als zehn Jahre ehrenamtlicher Bürgermeister gewesen ist. Jedoch ist der Anspruch nach dem Wortlaut des Ehrensoldgesetzes für die ehrenamtlichen Bürgermeister ausgeschlossen, welche zu irgendeiner Zeit hauptamtliche Bürgermeister gewesen sind.

Gerechtfertigt ist der Ausschluss des Ehrensolds vor allem, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister – wie der Kläger überwiegend – gleichzeitig hauptamtliche Bürgermeister gewesen ist. Denn der Zweck des Ehrensolds, nämlich das ehrenamtliche Engagement anzuerkennen und einen Ausgleich für Einbußen im Berufsleben zu bieten, wird in diesem Fall bereits durch die dem früheren ehrenamtlichen Bürgermeister aus dem Hauptamt zustehende Pension erfüllt.

Ob allerdings der Ausschluss des Ehrensolds früherer ehrenamtlicher Bürgermeister, welche dieses Amt vor und/oder nach der Tätigkeit als hauptamtliche Wahlbeamte – also nicht nur gleichzeitig – ausgeübt haben, insbesondere deshalb noch als zeitgemäß angesehen werden kann, weil ehrenamtliches Engagement zunehmend nicht mehr selbstverständlich ist, hat der Gesetzgeber zu entscheiden.

Quelle:

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2011
Aktenzeichen: 2 A 10333/11.OVG
PM des OVG Rheinland-Pfalz Nr. 41/11 v. 20.06.2011

© arbeitsrecht.de - (ts)

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