Rechtsprechung
Frührenten können Frauen diskriminieren
Endet nach einer Vorruhestandsvereinbarung der Anspruch auf betriebliche Leistungen mit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts, folgt hieraus für männliche Arbeitnehmer eine drei Jahre längere Bezugsdauer als für Frauen. Das ist laut Bundesarbeitsgericht diskriminierend.
Die Parteien streiten über den Fortbestand von Ansprüchen auf Vorruhestandsbezüge über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Die am 28. März 1950 geborene Klägerin war für ihren Arbeitgeber vom 01. Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 2004 tätig. Anlässlich des Zusammenschlusses konzernangehöriger Unternehmen war am 15. Dezember 1998 zwischen den betroffenen Unternehmen und den zuständigen Mitarbeitervertretungen eine als "befristete Betriebs-/Dienstvereinbarung" bezeichnete Vereinbarung (BV) getroffen worden.
Gemäß Ziffer 3. und 4.1 waren betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Zusammenführung der Unternehmen ausgeschlossen, sofern den betroffenen Arbeitnehmern nicht der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Konzernunternehmen unter Besitzstandswahrung angeboten wurde. Gemäß Ziffer 5.6 wurde "zur Minderung eventuell entstehender sozialer Härten" in der Anlage 1 zur BV eine Vorruhestandsregelung getroffen. Die Bestimmungen der Anlage 1 lauten auszugsweise wie folgt:
1. Arbeitnehmer mit einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit haben ab dem 58. Lebensjahr, Arbeitnehmer mit einer mindestens 25-jährigen Betriebszugehörigkeit haben ab dem 55. Lebensjahr Anspruch auf Leistungen nach dieser Regelung, sofern zwischen der Arbeitnehmervertretung und dem Arbeitgeber Einvernehmen über die Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Inanspruchnahme dieser Vorruhestandsregelung erzielt wird.
...
4. Die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Inanspruchnahme der Regelung nach Ziffer 1. besteht letztmalig im Jahre 2003.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch Ziffer 4. des Vorruhestandsvertrages werde sie ohne Rechtsgrund schlechter gestellt als vergleichbare männliche Arbeitnehmer, die im Hinblick auf das höhere Eingangsalter der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Vorruhestandsbezüge erhielten, sofern nicht aus anderen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, für die dadurch drei Jahre länger Rentenbeiträge abgeführt und auch geringere Rentenkürzungen wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorgenommen würden. Deswegen könne sie vom Arbeitgeber die Weitergewährung der Vorruhestandsbezüge über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres verlangen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Vorruhestandsvereinbarung am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gemessen werden muss. Ziffer 4 der BV, wonach die Ansprüche mit frühestmöglichem Renteneintritt erlöschen sollen, benachteiligt die Klägerin wegen ihres Geschlechts gemäß § 7 Abs 1, § 1 AGG und ist deshalb rechtsunwirksam. Denn männliche Arbeitnehmer können frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres gesetzliche Altersrente beanspruchen, Frauen dagegen mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Das Vorruhestandsverhältnis von Männern endet deshalb drei Jahre später als das von Arbeitnehmerinnen.
Wegen der mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 AGG) ohne sachliche Rechtfertigung gemäß § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortführung des Vorruhestandsverhältnisses bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.
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