Rechtsprechung
Altersbezüge aus Stiftung unterliegen Sozialbeitragspflicht
Auf Altersbezüge, die an das frühere Arbeitsverhältnis anknüpfen, sind generell Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Mit der Ausgliederung der Zahlungen in eine Stiftung lässt sich dies nicht umgehen, entschied das Bundessozialgericht.
Der Kläger war Prokurist eines in den 70er Jahren gegründeten Unternehmens der Versicherungsbranche. Er war bei der Beklagten zu 1. pflegeversichert und bei der Beklagten zu 2. als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Neben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er aus einer - vom Unternehmensgründer ins Leben gerufenen - Stiftung Altersbezüge von monatlich 230 Euro. Die Satzung der Stiftung benennt verschiedene soziale Zwecke, insbesondere die Unterstützung notleidender Menschen. Vorgesehen sind aber auch die umstrittenen Zahlungen an ehemalige Mitarbeiter, die spätestens 1985 eingestellt wurden und dem Unternehmen bis zur Rente treu geblieben sind. Nach Unternehmensangaben wollte der Gründer denjenigen ein "Geschenk" machen, die die Firma mit ihm aufgebaut haben.
Die Beklagten wollen darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erheben. Die Stiftung vertrat gegenüber den Beklagten jedoch die Auffassung, die für einen kleinen Kreis ehemaliger Mitarbeiter des Stifters vorgesehenen Zahlungen unterlägen nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beklagte stellte dennoch gegenüber dem Kläger mit Bescheid fest, dass er ab 01.04.2002 auf die als beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehenden Einnahmen monatlich Krankenversicherungsbeiträge Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen habe.
Während das Sozialgericht hat die Bescheide aufgehoben hat, ist das Landessozialgericht dem nicht gefolgt.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Die Zuwendungen der Stiftung seien keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge, denn sie würden nach Satzung und Geschäftsordnung nicht von einer Institution der betrieblichen Altersversorgung gezahlt. Ein Rechtsanspruch darauf bestehe nicht, vielmehr gehe es um schenkungsweise Zuwendungen auf Grund interner unverbindlicher Richtlinien.
Dieser Argumentation ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt.
Wie die Zahlung heißt, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Motive des Stifters, urteilten die Richter. Die Zahlung geht auf das frühere Arbeitsverhältnis zurück und ist daher als betriebliche Altersversorgung zu sehen. Dass Stiftung und Arbeitgeber rechtlich nicht identisch sind, hindert die Sozialbeitragspflicht ebenfalls nicht.
Schließlich scheiterte der Prokurist auch mit dem Argument, arbeitsrechtlich würden die Stiftungsgelder nicht als betriebliche Altersversorgung gewertet. Für die Sozialbeitragspflicht gilt ein anderer Maßstab, betonte das Gericht.
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