Rechtsprechung

Beurlaubung nach der Kündigungserklärung

Stellt ein Arbeitgeber einen entlassenen Arbeitnehmer zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses frei, gehen Unklarheiten bei der Freistellungserklärung wie die Anrechnung der Urlaubstage zu Lasten des Arbeitgebers.

Der Kläger ist bei der beklagten Bank als Angestellter mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. November 2006 erklärte der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2007. Gleichzeitig stellte er den Kläger ab sofort unter Anrechnung der Urlaubstage von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei.

In dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess entschied das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung nicht beendet worden. Der Kläger macht Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend. Er vertritt die Auffassung, der Arbeitgeber habe ihm während der Kündigungsfrist neben dem aus 2006 resultierenden Urlaub allenfalls 7,5 Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt. Dies entspreche dem Teilurlaub, den er nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 erworben habe. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 27.08.2009, Aktenzeichen 11/18 Sa 1114/08) hatten die Klage abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG legt der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest. Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen.

Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall konnte der Bankangestellte der Freistellungserklärung nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Quelle:

BAG, Urteil vom 17.05.2011
Aktenzeichen: 9 AZR 189/10
PM des BAG vom 17.05.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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