Rechtsprechung

Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers bei Stellenbesetzung

Der öffentliche Arbeitgeber kann mit einer Organisationsgrundentscheidung festlegen, ob er eine Stelle durch Umsetzung, Versetzung oder Beförderung ersetzen will. Entscheidet er sich für eine Beförderungsbesetzung, haben Versetzungsbewerber keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.

Die Klägerin ist als Referatsleiterin bei der Senatsverwaltung tätig. Auf Grundlage des schriftlichen Dienstvertrages wurden ihr Aufgaben übertragen, die von Beamten der Besoldungsgruppe B 2 zu erfüllen sind. Die Klägerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Nichtbesetzung einer von der Senatsverwaltung ausgeschriebenen und mit B 2 bewerteten Stelle einer/eines Referatsleiterin/Referatsleiters.

Sie macht geltend, das beklagte Land habe das ihm im Rahmen seiner Organisationsfreiheit zustehende pflichtgemäße Ermessen überschritten. Mit der Stelle sei die ständige Vertretung der Abteilungsleitung ZS verknüpft, was einen so entscheidenden Vorteil für den weiteren beruflichen Werdegang darstelle, dass die Übertragung dieser Funktion nur nach den Maßgaben von Art. 33 Abs. 2 GG erfolgen könne.

Zudem habe das beklagte Land bei der Entscheidung, die Stelle nur als Beförderungsstelle auszuschreiben, sein Ermessen überschritten, insbesondere diese Entscheidung nicht nach sachlichen Gesichtspunkten getroffen.

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat einen Verfügungsanspruch der Klägerin verneint.

Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, offene Stellen ausschließlich aufgrund von Ausschreibungen und Auswahlverfahren zu besetzen. Die ihm zustehende Organisationsfreiheit berechtigt ihn zu entscheiden, ob er eine Stelle durch Umsetzung, Versetzung oder Beförderung besetzen will.

Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich auch kein Anspruch auf eine Organisationsgrundentscheidung, die neben Förderungsbewerbern auch Versetzungsbewerber in die Auswahl einbezieht.

Nur wenn sich der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens für eine Gleichbehandlung von Versetzungs- und Beförderungsbewerbern entscheidet und die Stelle so ausschreibt, ist er durch die Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens in seiner Organisationsfreiheit beschränkt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kam ein entsprechender Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung ihrer Bewerbung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Betracht. Das beklagte Land hat ausweislich der Ausschreibung die Organisationsgrundentscheidung getroffen, die hier im Streit stehende Stelle ausschließlich als Beförderungsstelle auszuschreiben. Damit konnte die Klägerin, die auf diese Stelle ohne Beförderung hätte umgesetzt werden können, keinen Anspruch auf eine Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz von Art. 33 Abs. 2 GG geltend machen.

Die getroffene Organisationsgrundentscheidung ist ebenfalls rechtlicht nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit möglicherweise für die ausgeschriebene Stelle besser qualifiziert wäre, kam es nicht an. Denn damit würde bereits die Organisationsgrundentscheidung am Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG gemessen. Ein so weit gehender Rechtsanspruch der Versetzungs- Umsetzungsbewerber besteht indes nicht.

Ein Ermessensfehler folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit bei der Besetzung der Dienstposten der Besoldungsgruppe B 2 und höher eine andere Organisationsgrundentscheidung getroffen hat. Eine zwingende Bindung für die Zukunft, die jede andere Organisationsgrundentscheidung ermessensfehlerhaft erscheinen lässt, folgt aus einer solchen Praxis in der Vergangenheit nicht.

Das Land war damit berechtigt, den Bewerberkreis auf Beförderungsbewerber einzugrenzen.

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2010
Aktenzeichen: 7 SaGa 1546/10
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