Rechtsprechung

Arbeitnehmerähnliche Person darf mehrere Auftraggeber haben

Eine arbeitnehmerähnliche Person verliert ihren Status nicht, weil sie für mehrere Auftraggeber täig ist. Entscheidend ist, dass einer der Auftraggeber mit seinen Vergütungszahlungen die Existenzgrundlage sichert.

In einem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Kläger eine arbeitnehmerähnliche Person ist. Seit 27.12.2005 arbeiten die Parteien aufgrund eines Vertrages zusammen, den sie als Werkvertrag bezeichnet haben. Dort werden der Beklagte als "Auftraggeber" und der Kläger als "Auftragnehmer" benannt. Nach vorangegangener außergerichtlicher Korrespondenz erhob der Auftragnehmer am 23.09.2010 Klage und begehrt im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren (Az.: 10 Ca 1893/10) unter anderem festzustellen, dass zwischen den Parteien gemäß Vertrag vom 27.12.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz den Status der "arbeitnehmerählichen Person" bestätigt.

Es sei anerkanntes Recht, dass eine arbeitnehmerähnliche Person - ohne diesen Status zu verlieren - durchaus auch für mehrere Auftraggeber tätig sein kann. Für eine arbeitnehmerähnliche Person ist typisch, dass die Beschäftigung für einen der Auftraggeber wesentlich ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Das sei beim Kläger der Fall.  

Das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden, dass der Kläger in seiner Geschäftsbeziehung zu dem Beklagten seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist. Das Maß der Abhängigkeit habe einen solchen Grad erreicht, wie es im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt. Auch die vom Kläger geleisteten Dienste sind nach ihrer sozialen beziehungsweise soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar, so das LAG. In diesem Zusammenhang kann es - wie vorliegend der Fall - ausreichend sein, wenn die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbracht wird.

Quelle:

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.04.2011
Aktenzeichen: 3 Ta 62/11
Rechtsprechungsdatenbank Rheinland-Pfalz

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