Rechtsprechung
Bewertung eines Dienstunfalls durch Dienstherrn
Es besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, im Rahmen der erforderlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls zugleich auch abschließende Feststellungen zu den durch den Unfall eingetretenen körperlichen Schädigungen im Einzelnen zu treffen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Dienstunfallfolgen.
Die Klägerin war als Beamtin im Postzustelldienst tätig. Beim Verrichten des Postzustelldienstes stürzte sie auf einer Treppe. Die Unfallkasse Post und Telekom teilte der Klägerin mit, das Unfallereignis werde als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG anerkannt. Ein Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG wurde jedoch nicht gewährt.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Anerkennung bestimmter gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Dienstunfall geltend. Sie trägt vor, ihre aktuellen Beschwerden seien Spätfolgen der durch den Dienstunfall eingetretenen Verletzungen.
Die Klage ist nicht zulässig, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Die im Rahmen von § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG zu treffende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls kann sich auf die Feststellung, dass ein bestimmtes Unfallereignis, welches einen Körperschaden verursacht hat, in Ausübung des Dienstes erfolgt ist, beschränken.
Eine darüber hinausgehende Feststellung der Verletzungsfolgen im Einzelnen ist in § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG nicht zwingend vorgesehen.
Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aufgrund des Zusammenspiels der in § 45 BeamtVG enthaltenen Vorschriften über die Meldung von Dienstunfällen und das einzuhaltende Verfahren. Diese Vorschriften sind auch für die Geltendmachung der Leistungen der Unfallfürsorge bestimmend.
Aus diesem engen Zusammenhang zwischen der Meldung des Dienstunfalles, der sofortigen Untersuchung und der anschließenden Feststellung über das Vorliegen eines Dienstunfalles ergibt sich jedoch zugleich, dass Gegenstand der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG nur das sein kann, was in Ansehung der Pflicht zur sofortigen Untersuchung sowie der zweijährigen Ausschlussfrist von der obersten Dienstbehörde zu prüfen ist bzw. von ihr geprüft werden kann. Dies ist in erster Linie die Frage, ob ein Unfallereignis vorliegt, welches sich in Ausübung des Dienstes ereignet hat.
Dass dem Dienstunfall auch immanent ist, dass infolge des Unfallereignisses ein Körperschaden eingetreten ist, ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Demgemäß hat die oberste Dienstbehörde jedenfalls auch zu prüfen, ob es zu einer körperlichen Beschädigung gekommen ist. Diese Prüfung hat sich jedoch, da sie wie die Prüfung der Voraussetzungen des Dienstunfalls im Übrigen zeitnah zum Unfallgeschehen („sofort“) zu geschehen hat, allenfalls auf den bloßen Umstand, ob überhaupt eine körperliche Einwirkung im Sinne einer möglichen Beschädigung vorliegt, zu beschränken.
Darüber hinaus sind Fälle denkbar, in denen durch den Dienstunfall bedingte körperliche Schäden oder Beschwerden erst sehr viel später auftreten. In diesen Fällen kann eine zeitnah zum Unfallereignis erstellte Anerkennung keine Bindungswirkung im Hinblick auf den bei der Geltendmachung von einzelnen Unfallfürsorgeleistungen erforderlichen Nachweis der Kausalität des Unfallereignisses für die konkrete körperliche Beeinträchtigung entfalten. Es bedarf in diesen Fällen jeweils der erneuten Prüfung, ob das Unfallereignis ursächlich für die nunmehr aufgetretene Erkrankung ist, so dass der vom Verwaltungsgericht angeführte Zweck eines sog. Grundlagenbescheides, aus Gründen der Rechtssicherheit eine verbindliche und abschließende Klärung zu erreichen, in diesen Fällen ohnehin nicht verwirklicht werden kann.
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