Rechtsprechung
Schwere Krankheit aufgrund der Pflege von Radaranlagen?
Ein Radartechniker kann nur dann ein höheres Unfallruhegehalt verlangen, wenn er nachweisen kann, dass seine Erkrankung als Berufskrankheit einzustufen ist. Bei neuen Krankheitsbildern ist dafür eine umfassende Sachaufklärung erforderlich, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger, ein Bundesbeamter, war in der Werkstatt eines Marinefliegergeschwaders mit der Wartung und Reparatur von Radaranlagen beschäftigt. Dabei war er über viele Jahre sowohl der von diesen Anlagen ausgehenden Röntgenstrahlung als auch starken hochfrequenten Feldern ausgesetzt. Er entwickelte eine so genannte elektromagnetische Hypersensibilität - eine schwere Erkrankung - und beantragte die Gewährung eines höheren Unfallruhegehalts.
Vorinstanzen hielten Sachverhalt für nicht aufklärbar
Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung mit der Begründung bestätigt, eine allgemeine Folgenabwägung spreche im vorliegenden Fall dafür, dem Kläger nicht die Beweislast für das Vorliegen einer Berufskrankheit aufzubürden.
Neue Krankheitsbilder: Sachverständige müssen sorgfältig angeleitet werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Zwar muss der Kläger nachweisen, dass seine Krankheit durch ionisierende Strahlen verursacht worden ist und dass er im Dienst der besonderen Gefahr ausgesetzt war, sich diese Erkrankung zuzuziehen; zudem muss er die Erkrankung rechtzeitig als Dienstunfall melden.
Bei einer neuartigen Erkrankung mit unklarem Erscheinungsbild müssen die Tatsachengerichte jedoch mit besonderer Sorgfalt die Sachverständigen auswählen und anleiten, derer sie sich zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen bedienen; zu diesen Tatsachen zählt auch die Frage, wann vom Vorliegen einer solchen Krankheit auszugehen ist. Ohne eine diesen Anforderungen genügende Sachaufklärung darf das Gericht nicht von einer Situation der Unaufklärbarkeit der Tatsachengrundlage des geltend gemachten Anspruchs ausgehen. Deshalb war die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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