Rechtsprechung

Feststellung der Tarifunfähigkeit gilt nicht rückwirkend

Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt tarifunfähig war, ist der Rechtsstreit bis zur gerichtlichen Klärung auszusetzen.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers als ehemaliger Leiharbeitnehmer gegen die Beklagte als Verleiher auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nach dem Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für das Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg ("equal pay", §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG).

Der Kläger ist bei der Beklagten als Schreiner eingesetzt. Laut Arbeitsvertrag finden die tarifvertraglichen Regelungen zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) Anwendung.

Da der Kläger im Jahr 2007 mit Unterbrechungen von der Beklagten an Handwerksbetriebe verliehen war, macht er nun "equal-pay-Ansprüche" geltend.

Im Gütetermin vor dem ArbG Freiburg ist mit den Parteien erörtert worden, inwiefern trotz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) das vorliegende Verfahren auszusetzen ist. Mit besagter Entscheidung ist die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt worden.

Das ArbG Freiburg hat sodann den Rechtsstreit ausgesetzt.

Zunächst muss über die Frage entschieden werden, ob die CGZP zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entgelttarifvertrages/West am 19.06.2006 tariffähig war. Obige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat die Frage für diesen Zeitpunkt nämlich nicht geklärt.

Dem Kläger stehen "equal-pay-Ansprüche" nur zu, wenn nicht ein (gültiger) Tarifvertrag im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung abweichende Regelungen zulässt. War die CGZP aber zum Zeitpunkt des 19.06.2006 tarifunfähig, fehlte ihr die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen. In diesem Fall müsste die Beklagte dem Kläger die Vergütung zahlen, die vergleichbare Arbeitnehmer der Entleiher erhalten. Die Frage der Tariffähigkeit der CGZP zu besagtem Zeitpunkt ist damit vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht rückwirkend für diesen Zeitpunkt mit Rechtskraftwirkung geklärt, dass die CGZP bereits tarifunfähig war. Das Gericht hat lediglich festgestellt, dass die CGZP gegenwartsbezogen tarifunfähig ist.

Quelle:

ArbG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011
Aktenzeichen: 3 Ca 497/10
Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg

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