Rechtsprechung
Verhaltensbedingte Kündigung nach Nötigung und sexueller Belästigung
Bei Vorliegen des Straftatbestandes der Nötigung in zwei Fällen gegenüber Auszubildenden ist eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines angestellten Sachbearbeiters eines Landkreises gerechtfertigt. Das entschied das Arbeitsgericht Cottbus.

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Der Kläger, ein angestellter Sachbearbeiter, ging gegen seine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus vor und verlor.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme sah das ArbG es als erwiesen an, dass der Kläger auf seinen Außendienstfahrten wiederholt die ihn begleitenden Auszubildenden belästigt und genötigt hat.
Eine Auszubildende hatte sich dem Personalrat anvertraut, woraufhin sich auch andere weibliche Lehrlinge äußerten. Sie berichteten, der Angestellte habe während der Fahrten für eine unterschwellige sexuelle Atmosphäre gesorgt indem er über sein Intimleben berichtete und anzügliche Bemerkungen machte. Er hielt auch an einem Waldparkplatz und erklärte, dort hätte er schon einmal "ein Mäuschen vernascht". Zum Ende der Außendienstfahrt drohte er den Mädchen damit, sie rausschmeißen zu lassen, wenn sie auch nur ein Wort darüber verlieren, was sie gesehen und gehört haben.
Den Behauptungen des Klägers, er hätte lediglich auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen hingewiesen, schenkte das Gericht keinen Glauben. Dem Kläger ging es nach Auffassung des ArbG sichtlich darum, etwaige vermeintliche Pflichtwidrigkeiten in seinem eigenen Arbeitsverhältnis, wie etwa das Schlechtreden über andere Mitarbeiter und Vorgesetzte, die eigenwillige Auslegung der Arbeitszeitregelung und die Berichte über sein Familien- und Sexualleben nicht bekannt zu machen.
Ob der Angestellte überhaupt in der Lage war, die Auszubildenden rausschmeißen zu lassen, ist unerheblich. Es reiche aus, dass der Kläger wollte, dass die weiblichen Lehrlinge die Verwirklichung der Drohung für möglich hielten.
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