Rechtsprechung

Ansprüche neuer Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kommt grundsätzlich auch den Mitarbeitern zugute, deren Arbeitsverhältnis erst während des Bestehens einer betrieblichen Übung beginnt. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber bei einer Neueinstellung auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt hinweist.

Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2009.

Der Kläger ist seit Juli 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum Jahre 2008 einschließlich zahlte die Beklagte allen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld. Unstreitig wurden seit der Weihnachtsgeldzahlung für das Jahr 1999 Betriebsmitteilungen am Schwarzen Brett ausgehängt, die einen Freiwilligkeitsvorbehalt beinhalteten.

Im Jahr 2009 zahlte die Beklagte aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten das Weihnachtsgeld für dieses Jahr nicht aus. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung aus betrieblicher Übung verpflichtet.

Das LAG Baden-Württemberg teilte die Meinung des Klägers.

Es ist davon auszugehen, dass durch vorbehaltlose Zahlung eines Weihnachtsgelds zumindest in den Jahren 1990 bis 1994 eine betriebliche Übung entstanden ist. Dieser Anspruch kommt grundsätzlich auch den Mitarbeitern zugute, die während des Bestehens der betrieblichen Übung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber treten.

Da die betriebliche Übung durch gegenläufige betriebliche Übung nicht beseitigt werden konnte und deshalb zum Einstellungstag des Klägers im Juli 1999 noch bestand, kam sie grundsätzlich auch dem Kläger zugute, der sich hierauf berufen konnte.

Der durch die betriebliche Übung gestaltete Inhalt des Arbeitsvertrags mit dem Kläger ist nicht vertraglich abgeändert worden. Die Beklagte hat weder ausdrücklich noch konkludent dem Kläger ein annahmefähiges Angebot unterbreitet, wonach Weihnachtsgeld nur unter Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt werde. Sie hat vielmehr lediglich zumindest ab dem Jahr 1999 Freiwilligkeitsvorbehalte ausgehängt. Ist aber der Vertrag mit dem Kläger zu einer Zeit geschlossen worden, in der die betriebliche Übung noch galt und nicht abbedungen war, so konnte das Schweigen des Klägers gegenüber einem Angebot auf Verschlechterung etwa durch einen Aushang im November 1999, also nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, grundsätzlich keine Annahme eines solchen Angebots beinhalten.

Quelle:

LAG Baden-Württemberg , Urteil vom 25.11.2010
Aktenzeichen: 11 Sa 70/10
Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg

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