Rechtsprechung

Arzneimittelfestbeträge für Bundesbeamte wirksam

Der Anspruch eines Bundesbeamten auf Beihilfe im Krankheitsfall wird durch die vom Bundesministerium des Innern bestimmten Festbeträge für Arzneimittel wirksam begrenzt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage eines Beamten abgewiesen.

Ein Bundesbeamter hatte Beihilfe zu Arzneimittelkosten in Höhe von 135 Euro beantragt. Die Beihilfebehörde erkannte nur einen Betrag von 90 Euro, der als Festbetrag vorgeschrieben ist, als beihilfefähig an. Dementsprechend blieb auch die letztlich gewährte Beihilfe hinter dem Antrag des Klägers zurück. Dieser erhob Klage auf Gewährung ungekürzter Beihilfe, der das Verwaltungsgericht Koblenz stattgab. Auf die Berufung des Bundes hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz dieses Urteil jetzt aufgehoben.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe der angewandte Arzneimittelfestbetrag auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, meinten die Koblenzer Richter. Er führe daher zu einer wirksamen Begrenzung des Beihilfeanspruchs. Auch nach der neuen Bundesbeihilfeverordnung seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Bei mehreren Medikamenten mit gleicher Wirkung bedeute dies, dass der Beihilfe die Kosten des preisgünstigsten Medikaments zugrunde gelegt werden dürften, auch wenn der Beamte sich für ein teureres Mittel entschieden habe. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes ermächtigten das Bundesbeamtengesetz und die Bundesbeihilfenverordnung das Bundesinnenministerium ausdrücklich, Arzneimittelfestbeträge zu bestimmen und so die Beihilfefähigkeit von Medikamenten auf ein wirtschaftliches Maß zu begrenzen. Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands habe sich das Ministerium dabei an den für die Gesetzliche Krankenversicherung geltenden Festbeträgen zu orientieren. Damit hätten Gesetz-und Verordnungsgeber selbst alles Wesentliche in Bezug auf die Festbetragsbestimmung geregelt. Ein nennenswerter "gesetzesfreier" Gestaltungsspielraum bleibe dem Ministerium nicht.

Gleichzeitig erlaubten die Bestimmungen der Bundesbeihilfenverordnung aber auch ein Abweichen von den Festbeträgen in Härtefällen, wie es aus Gründen der Fürsorge geboten sein könne.

Quelle:

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2011
Aktenzeichen: 10 A 11331/10.OVG
PM des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.04.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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