Rechtsprechung

Sozialplanabfindung darf Alter berücksichtigen

Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan Altersstufen bilden, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine neue Beschäftigung zu finden als jüngere.

Im vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall bestimmte sich nach einem beim beklagten Arbeitgeber geltenden Sozialplan die Höhe der Abfindung nach einem Faktor, der mit dem Produkt aus Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst zu multiplizieren war. Der Faktor betrug bis zum 29. Lebensjahr des Mitarbeiters 80 Prozent, bis zum 39. Lebensjahr 90 Prozent und ab dem 40. Lebensjahr 100 Prozent. Die Beklagte zahlte der zum Zeitpunkt der Kündigung 38-jährigen Klägerin eine mit dem Faktor von 90 Prozent errechnete Abfindung in Höhe von rund 31.200 Euro. Mit ihrer Klage verlangt sie die Differenz zur ungekürzten Abfindung.

Ihre Klage blieb vor BAG ohne Erfolg. Die in dem Sozialplan gebildeten Altersstufen sind nicht zu beanstanden, entschieden die Erfurter Richter. Die Betriebsparteien durften davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über Mitarbeiter über 40 typischerweise schlechter sind als die der 30- bis 39-jährigen Arbeitnehmer. Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer sind nicht unangemessen.

Das BAG konnte in den Altersstufen keine Diskriminierung erkennen, sie seien nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zulässig. Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliegt nach § 10 Satz 2 AGG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung: Sie muss geeignet und erforderlich sein, das von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen. Das ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union vereinbar.

Quelle:

BAG, Urteil vom 12.04.2011
Aktenzeichen: 1 AZR 764/09
PM des BAG vom 12.04.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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