Rechtsprechung
Arbeitgeber muss Schlussformel im Zeugnis nicht tauschen
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Austausch einer Höflichkeitsbekundung am Ende eines qualifizierten Zeugnisses, die offensichtlich keinen Bezug zu seinem Verhalten und/oder seiner Leistung hat, da dies nicht den Kern des gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhaltes betrifft.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das von ihr dem Kläger erteilte qualifizierte Arbeitszeugnis ganz am Ende um die Formulierung "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute" zu ergänzen, nachdem die Beklagte im erteilten Zeugnis am Ende lediglich "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute" formuliert hat.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf eine vollständige Schlussformulierung im Zeugnistext, da eine fehlende bzw. unzureichende "Wunschformel" regelmäßig ein besonders gutes Zeugnis entwerte. Die Beklagte meint, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zeugnisberichtigung.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein "neues" Zeugnis zu erteilen, urteilte das LAG Baden-Württemberg.
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber frei in der Formulierung eines Zeugnisses, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält. Zwar kann auch das Auslassen eines an sich erwarteten Zeugnisinhalts ein unzulässiges Geheimzeichen darstellen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu unzulässigem Auslassen, dem sogenannten beredten Schweigen, betrifft aber den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt, also u.a. die Leistungs- und Führungsbeurteilung, die sich auf das Anforderungsprofil der vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben beziehen muss, wie es sich aus der Tätigkeitsbeschreibung ablesen lässt.
Diese Rechtsprechung ist auf das Fehlen von Schlusssätzen nicht zu übertragen. Richtig ist zwar, dass Schlusssätze vielfach verwendet werden und Schlusssätze nicht beurteilungsneutral, sondern geeignet sind, die objektiven Zeugnisaussagen zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers und die Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bestätigen oder zu relativieren. Soweit der Arbeitgeber solche Redewendungen verwendet, müssen sie daher mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen. Weitergehende Rechtsfolgen lassen sich aus dieser Zeugnispraxis jedoch nicht herleiten. Positive Schlusssätze sind geeignet, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Ein Zeugnis mit "passenden" Schlusssätzen wird daher aufgewertet.
Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung werde in unzulässiger Weise "entwertet“". Vielmehr obliegt dem Arbeitgeber die Formulierung und Gestaltung des Zeugnisses. Zu seiner Gestaltungsfreiheit gehört auch die Entscheidung, ob er das Zeugnis um Schlusssätze anreichert. Wenn ein Zeugnis ohne abschließende Formeln in der Praxis "oft" als negativ beurteilt werden sollte, so ist das hinzunehmen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus Sicht der erkennenden Kammer, dass in der vorliegenden Schlussformulierung der Beklagten kein beredtes Schweigen, sondern die Formulierung einer Höflichkeitsbekundung vorliegt und deshalb eine Ergänzung der Schlussformel durch die Beklagte, wie vom Kläger gefordert, nicht zu erfolgen hat.
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